Neue EU-Pau­schal­reise-Richt­linie seit 1.7.2018

Eine neue EU-Pau­schal­reise-Richt­linie greift die Tat­sache auf, dass immer mehr
Ver­brau­cher ein­zelne Rei­se­leis­tungen kom­bi­nieren. Und dies nicht nur im Rei­se­büro,
son­dern auch immer häu­figer über das Internet. In der Richt­linie ist
klar gere­gelt, wann eine Pau­schal­reise vor­liegt und wer Rei­se­ver­mittler bezie­hungs­weise
Rei­se­ver­an­stalter ist.

Die Richt­linie sieht unter anderem fol­gende Neue­rungen vor:

  • Aus­führ­li­chere Infor­ma­tionen anhand ein­heit­li­cher For­mu­lare. Neben
    dem Ver­an­stalter hat auch der Rei­se­ver­mittler Infor­ma­ti­ons­pflichten.
  • Der Rei­sende kann ab einer Preis­er­hö­hung von mehr als acht Pro­zent
    vom Ver­trag zurück­treten. Der Rei­se­ver­an­stalter darf den Preis bis zu
    20 Tage vor Rei­se­be­ginn erhöhen – jedoch wie bisher nur aus bestimmten
    im Gesetz fest­ge­legten Gründen.
  • Ver­än­de­rungen der ver­trag­li­chen Rei­se­leis­tung, auf die der Rei­sende
    trotz ent­spre­chender Mit­tei­lung des Ver­an­stal­ters nicht reagiert, gelten als
    ange­nommen. Vor­aus­set­zung ist aber, dass der Rei­sende über die Gründe
    dafür und über sein Recht vom Ver­trag zurück­zu­treten infor­miert
    wurde.
  • Das bewährte Gewähr­leis­tungs­recht bei Män­geln wird über­sicht­li­cher.
    So ist etwa abschlie­ßend auf­ge­zählt, in wel­chen Fällen sich
    Ver­an­stalter bei Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen des Rei­senden ent­lasten können.
    Für Ver­an­stalter ist es außerdem kaum noch mög­lich, die Haf­tung
    in ihren Ver­trags­be­din­gungen zu beschränken.
  • Können Rei­sende wegen unver­meid­barer, außer­ge­wöhn­li­cher
    Umstände nicht wie ver­ein­bart zurück­be­för­dert werden, hat der
    Rei­se­ver­an­stalter neben den Kosten einer ver­ein­barten Rück­be­för­de­rung
    auch die Kosten für die wei­tere Beher­ber­gung des Rei­senden für bis
    zu drei Über­nach­tungen zu tragen, ggf. auch länger.
  • Der Rei­sende kann Ansprüche wegen Rei­se­män­geln jetzt inner­halb
    von zwei Jahren gel­tend machen. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel
    gegen­über dem Rei­se­ver­mittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegen­über
    dem Rei­se­ver­an­stalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

Neue Kate­gorie „Ver­bun­dene Rei­se­leis­tung”

  • Pau­schal­rei­sende sind bei Män­geln oder wenn der Rei­se­ver­an­stalter plei­te­geht,
    gut abge­si­chert – gleich ob bei Buchung im Rei­se­büro oder online.
  • Werden meh­rere Rei­se­leis­tungen inner­halb kurzer Zeit für die­selbe Reise
    ver­mit­telt – bei­spiels­weise ein Miet­wagen, die Unter­kunft, ein beson­derer
    Aus­flug vor Ort -, ist das nicht zwangs­läufig eine Pau­schal­reise. Hierfür
    wird die neue Kate­gorie der „ver­bun­denen Rei­se­leis­tungen” ein­ge­führt.

Basis­schutz „Ver­bun­dene Rei­se­leis­tung”

  • Der Ver­mittler – ob sta­tio­näres Rei­se­büro oder Online­portal -
    ist zur vor­ver­trag­li­chen Infor­ma­tion ver­pflichtet. Etwa dar­über, ob es
    sich um eine Pau­schal­reise oder eine ver­bun­dene Rei­se­leis­tung han­delt. Er
    muss sich gegen Insol­venz absi­chern, wenn die Zah­lungen des Kunden direkt
    an ihn gehen. Wegen Rei­se­män­geln muss der Rei­sende sich jedoch – anders
    als bei einer Pau­schal­reise, bei der der Ver­an­stalter haftet – an den jewei­ligen
    Leis­tungs­er­bringer (wie zum Bei­spiel die Auto­ver­mie­tung) wenden.
  • Bei der ver­bun­denen Rei­se­leis­tung müssen die Anbieter sepa­rate Rech­nungen
    für die ein­zelnen Leis­tungen erstellen. Der Bezahl­vor­gang kann gemeinsam
    erfolgen.
  • Bei ver­bun­denen Online-Buchungen kann jedoch auch eine Pau­schal­reise vor­liegen.
    Etwa wenn ein Flug­portal nach der Flug­bu­chung noch ein Hotel anbietet, indem
    es auf die Web­seite des Hotel­an­bie­ters ver­linkt, die Daten des Urlau­bers über­trägt
    und dieser inner­halb von 24 Stunden dort bucht (soge­nannte Click-through-Buchung).

Keine Pau­schal­reise bei Feri­en­haus und Kaf­fee­fahrt

  • Auf­ent­halte in Feri­en­häu­sern und ‑woh­nungen, die von Rei­se­ver­an­stal­tern
    oder ‑agen­turen ange­boten werden, sind künftig keine Pau­schal­reisen mehr.
    Das gilt ebenso für Kaf­fee­fahrten unter 500 €.
  • Auch bei Anmie­tung eines Feri­en­hauses oder einer Bus­be­för­de­rung bei
    einem Aus­flug kommt ein Ver­trag zwi­schen Anbieter und Kunde zustande. Betrof­fene
    können des­halb grund­sätz­lich Gewähr­leis­tungs­rechte gel­tend
    machen.