Neue Gewähr­leis­tungs­rechte und neue Rechte beim Kauf digi­taler Pro­dukte

Die Nut­zung digi­taler Pro­dukte wie Soft­ware, Apps und Strea­ming­dienste ist aus dem Alltag nicht mehr weg­zu­denken. Mit einem neuen Gesetz erhalten die Ver­brau­cher nun umfas­sende Gewähr­leis­tungs­rechte. Auch eine Update-Pflicht für die Unter­nehmen wird ein­ge­führt. Das Gesetz gilt ab dem 1.1.2022. Hier einige Kern­punkte: 

  • Ver­brau­cher erhalten umfas­sende Gewähr­leis­tungs­rechte für digi­tale Inhalte (z. B. Musik- und Video­da­teien, E‑Books, Apps, Spiele und sons­tige Soft­ware) und digi­tale Dienst­leis­tungen (z. B. soziale Netz­werke, Cloud-Anwen­dungen und Cloud-Spei­cher­dienste). Die Rege­lungen gelten auch z. B. für Musik-CDs, DVDs usw. Ferner erhalten sie unab­hängig von der Ver­tragsart Gewähr­leis­tungs­rechte, wie bei Kauf‑, Werk- oder Miet­ver­trägen (z. B. das Recht zur Nach­er­fül­lung, zur Min­de­rung und zur Ver­trags­be­en­di­gung). Als Gewähr­leis­tungs­frist ist eine Min­dest­frist von 2 Jahren vor­ge­sehen.
  • Diese Gewähr­leis­tungs­rechte stehen Ver­brau­chern künftig auch bei sol­chen Ver­trägen zu, bei denen sie anstatt einer Zah­lung per­so­nen­be­zo­gene Daten zur Ver­fü­gung stellen („Bezahlen mit Daten“).
  • Das Gewähr­leis­tungs­recht wird gene­rell erwei­tert, indem die gesetz­liche Ver­mu­tung, dass ein Mangel der Kauf­sache bereits beim Kauf vorlag, nicht nur – wie bisher – 6 Monate, son­dern ein ganzes Jahr gilt.
  • Anbie­tern von digi­talen Pro­dukten wird eine Update-Ver­pflich­tung auf­er­legt. Der Unter­nehmer schuldet auch die Bereit­stel­lung von funk­ti­ons­er­hal­tenden Updates und Sicher­heits-Updates. Bei fort­lau­fenden Ver­trags­be­zie­hungen gilt diese Ver­pflich­tung über die gesamte Ver­trags­dauer. Bei ein­malig zu erfül­lenden Ver­trägen wie Kauf­ver­trägen gilt sie für einen Zeit­raum, den ein Ver­brau­cher ver­nünf­ti­ger­weise erwarten kann.
  • Bei Rück­gabe einer Kauf­sache wegen eines Man­gels genügt es künftig, dass der Ver­brau­cher den Nach­weis erbringt, dass er die Kauf­sache zurück­ge­sandt hat. Dieser kann durch Vor­lage eines Ein­lie­fe­rungs­be­legs der Post oder eines anderen Trans­port­un­ter­neh­mens erfolgen. Außerdem hat in einem sol­chen Fall stets der Ver­käufer die Kosten für die Rück­sen­dung der Ware zu tragen.