Neu­re­ge­lung der Insol­venz­si­che­rung bei Pau­schal­reisen

Am 25.6.2021 hat der Bun­desrat dem vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Justiz und für Ver­brau­cher­schutz vor­ge­legten Ent­wurf eines Gesetzes über die Insol­venz­si­che­rung durch Rei­se­si­che­rungs­fonds und zur Ände­rung rei­se­recht­li­cher Vor­schriften zuge­stimmt. Hier ein kurzer Über­blick:

  • Insol­venz­si­che­rung über einen Rei­se­si­che­rungs­fonds: Die Insol­venz­si­che­rung bei Pau­schal­reisen soll künftig über einen Rei­se­si­che­rungs­fonds erfolgen. Ledig­lich für kleine Unter­nehmen mit einem jähr­li­chen Pau­schal­rei­se­um­satz von weniger als 10 Mio. € bleibt eine Absi­che­rung außer­halb des Fonds, bei­spiels­weise mit­tels einer Ver­si­che­rung oder Bürg­schaft, zulässig.
  • Fonds­ver­mögen: Das Fonds­ver­mögen muss künftig die Insol­venz des umsatz­stärksten Rei­se­an­bie­ters sowie eines wei­teren Rei­se­an­bie­ters mitt­lerer Umsatz­größe abde­cken. Es müssen jedoch immer mind. 15 % des Gesamt­marktes abge­deckt sein.
  • Sicher­heits­leis­tung: Der Rei­se­si­che­rungs­fonds kann als Vor­aus­set­zung für den Abschluss eines Absi­che­rungs­ver­trags ver­langen, dass der Rei­se­an­bieter eine indi­vi­du­elle Sicher­heits­leis­tung stellt. Diese kann in Form einer Ver­si­che­rung oder Bank­ga­rantie (jeweils zugunsten des Fonds) bei­gebracht werden.
  • Auf­sicht und Gover­nance: Die Auf­sicht über den Rei­se­si­che­rungs­fonds wird zunächst das Bun­des­mi­nis­te­rium der Justiz und für Ver­brau­cher­schutz über­nehmen.
  • Strei­chung der Haf­tungs­be­gren­zung: Die bis­he­rige Mög­lich­keit der Kun­den­geld­ab­si­cherer, ihre Haf­tung auf 110 Mio. € zu begrenzen, wird gestri­chen. Der Rei­se­si­che­rungs­fonds haftet für Insol­venz­schäden der bei ihm abge­si­cherten Rei­se­an­bieter mit dem gesamten Fonds­ver­mögen. Auch Ver­si­cherer und Kre­dit­in­sti­tute, die als Absi­cherer tätig werden, haften grund­sätz­lich unbe­grenzt. Sie dürfen ihre Ein­stands­pflicht nur bei Kleinst­un­ter­nehmen mit absi­che­rungs­pflich­tigen Umsätzen von weniger als 3 Mio. € begrenzen, und zwar auf 1 Mio. € für jeden Insol­venz­fall.

Das Gesetz ist zum 1.7.2021 in Kraft getreten. Nach einer Über­gangs­phase soll die Neu­re­ge­lung für ab 1.11.2021 erfol­gende Rei­se­bu­chungen ver­pflich­tend sein.