Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) will
die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche
Belege auskommen. Des Weiteren wurden neue Regeln bei den Aufbewahrungs- und
Steuererklärungsfristen festgelegt.
- Beleghaltepflichten: Mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen
dem Finanzamt keine Belege mehr eingereicht werden. Grundsätzlich wird
aus der „Belegvorlagepflicht” eine „Belegvorhaltepflicht”.
Demnach sind Belege nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Es muss
aber damit gerechnet werden, dass diese von den Finanzbehörden angefordert
werden. Sie sind also aufzubewahren. - Ausnahme Spendenquittungen: Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene
Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, kann ganz auf die Belegvorhaltepflicht
von Spendenquittungen verzichtet werden. Eine besondere Regelung gilt für
die Aufbewahrung von Spendenbescheinigungen und Mitgliedsbeiträge an
als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen. Diese müssen
bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden. - Steuererklärungsfristen: Während nach den bisherigen „Fristenerlassen”
eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur
aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können
die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich
einer „Vorabanforderung” oder einer „Kontingentierung”
bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht
beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume,
die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem
31.12.2017 liegen, anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume, die
vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.1.2018
liegen, sind Steuererklärungen daher weiterhin bis zum 31.5.2018 bzw.
bei durch steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2018 bei den
Finanzämtern abzugeben. Für die Steuererklärungen 2017 gelten
also noch die alten Abgabefristen. - Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss
– mit wenigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der
Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag
beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung
0,25 % der festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden
angefangenen Monat. Die Neuregelungen sind erstmals für 2019 einzureichende
Steuererklärungen anzuwenden.