Das vom Bundesrat am 7.7.2017 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz
soll die sog. Riester-Rente für Steuerpflichtige attraktiver machen.
Zulage: Mit der Gesetzesregelung wird die Grundzulage ab dem 1.1.2018
von 154 € auf 175 € pro Jahr erhöht. Die volle Zulage erhalten
Steuerpflichtige, wenn sie mindestens 4 % ihrer Einkünfte (max. 2.100 €
abzüglich Zulage) pro Jahr in einen Riester-Vertrag einzahlen. Für
jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, gibt es noch eine Kinderzulage
in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder
185 € pro Jahr). Darüber hinaus können Steuerpflichtige in der
Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst
erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 € geltend machen,
was sich – je nach Einkommensverhältnissen – als günstiger im Vergleich
zur bloßen Zulage erweisen kann.
Kleinbetragsrentenabfindung: Bei einem monatlich geringen Rentenanspruch
wird dem Anbieter das Recht eingeräumt, diesen mit einer Einmalzahlung
zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018
werden diese Einmalzahlungen nach der sog. „Fünftelregelung”
ermäßigt besteuert. Ab dann können Steuerpflichtige wählen,
ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase
erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Damit
erreichen sie eine Auszahlung im Jahr des ersten vollen Rentenbezugs, bei dem
ab dann i. d. R. geringere Einkünfte anfallen und die Steuerlast, die sich
durch die Einmalzahlung ergibt, geringer ist.
Grundsicherung: Riester-Renten werden zukünftig bei der Berechnung
der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag
im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 100 € monatlich für
die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher
als 100 €, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Maximal
werden 202 € anrechnungsfrei gestellt.