Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte
Grenzen nicht überschreiten, – sog. geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG) – angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:
Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten
800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von
dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017
=150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es
sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet
sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €,
gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze
für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe
von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger
Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung
der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über
250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen
Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen
dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter
unter 250 € (bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sammelposten
aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll
abgeschrieben werden.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung
oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter
nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich – aus
steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll – ggf. die Beschaffung derartiger
Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren Abschreibungsbedingungen
zu nutzen.