Nicht­be­ach­tung einer Form­vor­schrift

Münd­lich abge­schlos­sene Ver­träge können grund­sätz­lich rechts­ver­bind­lich sein. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz eine beson­dere Form für den jewei­ligen Ver­trag vor­schreibt. In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) ent­schie­denen Fall ging es um einen Ver­brau­cher-Bau­ver­trag, wel­cher der Text­form bedarf.

In dem Fall aus der Praxis ver­langte ein Bau­un­ter­nehmer von der Bau­herrin die Zah­lung offener Rech­nungen über rund 80.000 € für die Errich­tung einer privat genutzten Dop­pel­haus­hälfte. Diese hielt dagegen die Bau­ar­beiten für man­gel­haft und der Bau­un­ter­nehmer hätte daher nur einen Anspruch auf den gemin­derten Werk­lohn.

Der Fall lan­dete vor dem OLG und dieses machte die beiden Par­teien auf eine Geset­zes­än­de­rung zum 1.1.2018 auf­merksam. Nach dieser bedürfen Ver­brau­cher-Bau­ver­träge der Text­form. Der Ver­trag benö­tigt zwar keine Unter­schriften, der gesamte Ver­trag (und damit auch der Zuschlag der Bau­herrin) muss aber in einem Text (z.B. E‑Mail, Fax o.ä.) doku­men­tiert sein. Da der Bau­ver­trag im 2. Halb­jahr 2018 geschlossen und die Geset­zes­än­de­rung nicht bedacht wurde, war der Ver­trag wegen des Form­ver­stoßes von vorn­herein nichtig. Damit fehlte für die Berech­nung des Werk­lohns eine ver­trag­liche Grund­lage und auch die Gewähr­leis­tungs­an­sprüche der Bau­herrin setzten einen wirk­samen Ver­trag voraus. Die Par­teien haben dar­aufhin eine güt­liche Eini­gung erzielt.

Anmer­kung: Vor diesem Hin­ter­grund sollte bei einem Ver­trags­ab­schluss genau auf die gül­tigen Form­vor­schriften geachtet werden.