Offen­ba­rung von Kas­sen­daten bei Ver­schwie­gen­heits­pflicht

Bei Betriebs­prü­fungen werden grund­sätz­lich sämt­liche Daten und Unter­lagen gesichtet, die für die jewei­lige Prü­fung von Bedeu­tung sind. Prü­fungen finden auch in Unter­nehmen statt, deren Berufs­träger zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflichtet sind, wie z. B. Ärzte, Rechts­an­wälte oder auch Apo­theker. Hier gilt es einige Beson­der­heiten zu beachten.

So hatte das Finanz­ge­richt Münster (FG) in seinem Urteil vom 28.6.2018 über einen Fall ent­schieden, bei dem eine Betriebs­prü­fung bei einem Apo­theker statt­fand. Dieser zeich­nete seinen Warenein- und ‑aus­gang mit einer PC-Kasse und einem ent­spre­chendem System elek­tro­nisch auf. In diesem Zusam­men­hang wurden auch Daten, die unter die Schwei­ge­pflicht fallen, auf­ge­zeichnet. Aus diesem Grund ver­wei­gerte der Apo­theker dem Finanzamt die Her­aus­gabe der Daten.

Das sah das FG jedoch anders und ent­schied dazu, dass der Steu­er­pflich­tige die Her­aus­gabe der Daten nicht ver­wei­gern darf. Dem Steu­er­pflich­tigen steht ein Aus­kunfts- und Vor­la­ge­ver­wei­ge­rungs­recht zu. Die Daten können dafür vorab elek­tro­nisch so orga­ni­siert bzw. sor­tiert werden, dass es mög­lich ist, die ver­trau­li­chen Daten vor dem Finanzamt zu schützen. Macht der Steu­er­pflich­tige von dieser Mög­lich­keit keinen Gebrauch, kann das Finanzamt die Daten trotzdem ein­sehen. Das Risiko liegt dabei beim Steu­er­pflich­tigen.