Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich
eine „Ohne-Rechnung-Abrede” treffen, wird der Architektenvertrag wegen
Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann
stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche
gegen den Architekten zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil
vom 18.10.2017 festgelegt.
Im entschiedenen Fall wurde ein Architekt mündlich mit Architektenleistungen
für die Instandsetzung eines Wohnhauses beauftragt. Nachdem der Bauherr
Mängel vermutete, beauftragte er eine weitere Architektin und einen Sachverständigen
mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 €
sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 € verlangte
er von dem Architekten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung
des Gebäudes planen und überwachen sollen. Der Architekt ist dem entgegengetreten
und hat u. a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen
zu sein. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte der Bauherr dem Architekten
5.000 € ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung
aufgenommen.
Dem geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehlte, so die OLG-Richter,
die vertragliche Grundlage. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag
ist wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
nichtig. Der Architekt leistete verbotene Schwarzarbeit, indem er von dem Architektenhonorar
5.000 € in bar und ohne Rechnungsstellung verlangte und entgegennahm. Dies
erkannte auch der Bauherr und nutzte es zu seinem eigenen Vorteil. Der Umstand,
dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch
keine „Ohne-Rechnung-Abrede” getroffen und damit zunächst einen
wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung.
Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede” änderte den Vertrag
und machte ihn insgesamt unwirksam.