Pflicht zur Rech­nungs­le­gung gegen­über den Erben

Küm­mert sich ein Sohn um die Bank­an­ge­le­gen­heiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Mit­erben gegen­über nicht in jedem Fall zur Rech­nungs­le­gung über die vor­ge­nom­menen Geschäfte ver­pflichtet. Das ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig (OLG) in seinem Urteil vom 28.4.2021.

In dem vom OLG ent­schie­denen Fall besorgte der Sohn für die Mutter zu ihren Leb­zeiten die Bank­ge­schäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bank­voll­macht, son­dern auch eine Vor­sor­ge­voll­macht für den Fall ihrer Pflege- und Betreu­ungs­be­dürf­tig­keit erteilt. Vor­aus­set­zung für einen Anspruch auf Rech­nungs­le­gung ist, so die Richter, dass die Mutter den Sohn rechts­ver­bind­lich mit der Vor­nahme der Bank­ge­schäfte beauf­tragt hat. Ein sol­cher Auf­trag ergibt sich nicht aus der Voll­macht an sich.

Die Richter stellten klar, dass die Mutter dem Sohn einen Auf­trag erteilt hatte, aller­dings erst für den Zeit­punkt, als sie pflege- und betreu­ungs­be­dürftig wurde. Denn in diesem Zustand konnte sie ihre Bank­ge­schäfte weder selbst wahr­nehmen noch deren Vor­nahme durch den Sohn kon­trol­lieren. Weil sich für die Zeit davor keine Auf­trags­er­tei­lung fest­stellen ließ, muss der Sohn der Erben­ge­mein­schaft nur für diesen Zeit­raum Aus­künfte geben. Eine zusätz­liche schrift­liche Abrech­nung schul­dete er nicht.