Ein Mobilfunkanbieter, der für Bestandskunden die Preise erhöhen
will, muss dies dem Kunden verlässlich mitteilen, indem er ihm eine entsprechende
Mitteilung sendet. Diese muss den Kunden sicher erreichen und die Preiserhöhung
klar erkennen lassen.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 19.10.2017 entschiedenen
Fall wollte ein Mobilfunkanbieter für seine Bestandskunden die Preise erhöhen.
Hierzu stellte er eine Nachricht über die Preiserhöhung in die „Servicewelt”
auf seiner Internetseite ein. Dabei handelt es sich um ein Kundenportal, in
das sich Kunden mit ihren Zugangsdaten einloggen und ihre Verträge verwalten
können. Per E‑Mail und SMS erhielten die Kunden nur eine Mitteilung, dass
„aktuelle” oder „neue Informationen” zu ihrem Tarif in der
Servicewelt bereitständen.
In den AGB behält sich das Unternehmen vor, die Preise zu erhöhen
und dies dem Kunden in Textform mitzuteilen. Das OLG legte diese Klausel zugunsten
der Verbraucher aus. Eine wirksame Mitteilung liegt nach seiner Auffassung nur
dann vor, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend
erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preiserhöhung klar hervorgeht.
Die Nachricht in der „Servicewelt” genügte diesen Maßgaben
nicht.
Die zusätzliche E‑Mail bzw. SMS reicht auch nicht aus, da aus diesen Mitteilungen
nicht hervorgeht, dass das Unternehmen eine Preiserhöhung vornehmen will.
Die Bezeichnung „aktuelle” oder „neue Informationen” sind
nicht eindeutig, da aus Sicht des Kunden damit ebenso gut Werbung gemeint sein
kann. Für diese interessiert sich ein Kunde üblicherweise aber nicht
in gleichem Maße wie für eine Preiserhöhung. Deshalb darf das
Unternehmen an Kunden, die die Mitteilung ausschließlich auf diese Weise
erhalten, keine höheren Preise berechnen.