Rech­nungs­an­for­de­rungen: Brief­kasten als Rech­nungs­an­schrift

Damit eine Rech­nung zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt, muss sie die im Umsatz­steu­er­ge­setz
vor­ge­schrie­benen Angaben ent­halten. Dazu gehört u. a. der voll­stän­dige
Name und die voll­stän­dige Anschrift des leis­tenden Unter­neh­mers und des
Leis­tungs­emp­fän­gers.

Nachdem die Frage der erfor­der­li­chen kor­rekten Angaben der „voll­stän­digen
Rech­nungs­an­schrift” vom deut­schen Fiskus teil­weise strenger gesehen wird
als vom Euro­päi­schen Gerichtshof, hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) diesem
in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen die Frage vor­ge­legt, ob der Begriff der
„Anschrift” dahin zu ver­stehen ist, dass der Steu­er­pflich­tige an diesem
Ort seine wirt­schaft­liche Tätig­keit ausübt oder ob es aus­reicht, dass
er dort ledig­lich zu errei­chen ist.

Bereits in seinem Schluss­an­trag vom 5.7.2017 schlug der Gene­ral­an­walt des EuGH
dazu vor, die Frage dahin gehend zu beant­worten, dass die Euro­päi­sche Mehr­wert­steu­er­richt­linie
natio­nalen Rechts­vor­schriften ent­ge­gen­steht, die die Aus­übung des Rechts
auf Vor­steu­er­abzug davon abhängig macht, dass in der Rech­nung die Anschrift
ange­geben ist, unter der der Rech­nungs­aus­steller seine „wirt­schaft­liche
Tätig­keit” ausübt.
Nun­mehr liegt die Ent­schei­dung des EuGH vom
15.11.2017 vor, die dem Vor­schlag des Gene­ral­an­walts gefolgt ist. Dem­nach würde
auch eine Brief­kas­ten­an­schrift den Form­erfor­der­nissen genügen.

Anmer­kung: Wie der BFH und die Finanz­ver­wal­tung darauf reagieren werden, steht
zzt. nicht fest. Steu­er­pflich­tige können sich in gleich gela­gerten Fällen
aber immer auf die Ent­schei­dung des EuGH berufen.