Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz
vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört u. a. der vollständige
Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers.
Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der „vollständigen
Rechnungsanschrift” vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird
als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem
in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der
„Anschrift” dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem
Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass
er dort lediglich zu erreichen ist.
Bereits in seinem Schlussantrag vom 5.7.2017 schlug der Generalanwalt des EuGH
dazu vor, die Frage dahin gehend zu beantworten, dass die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie
nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ausübung des Rechts
auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift
angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine „wirtschaftliche
Tätigkeit” ausübt. Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vom
15.11.2017 vor, die dem Vorschlag des Generalanwalts gefolgt ist. Demnach würde
auch eine Briefkastenanschrift den Formerfordernissen genügen.
Anmerkung: Wie der BFH und die Finanzverwaltung darauf reagieren werden, steht
zzt. nicht fest. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen
aber immer auf die Entscheidung des EuGH berufen.