Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen
kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte
aufsucht, eine „Entfernungspauschale” in Höhe von 0,30 €
je km angesetzt werden. Für Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind,
kann der Arbeitnehmer anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten
mit einem pauschalen Kilometersatz – für einen Pkw zzt. 0,30 € – „je
gefahrenen km” ansetzen.
Seit 2014 ist eine erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Von einer dauerhaften Zuordnung wird dann ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer
unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über
einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte
tätig werden soll.
Nunmehr hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.3.2019 dazu
entscheiden, dass ein Arbeitnehmer, der „wiederholt befristet” von
seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle des Arbeitgebers eingesetzt wird, dort
auch dann keine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn der Einsatz
insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert.
Entsprechend kommt nicht die Entfernungspauschale zum Tragen. Der Arbeitnehmer
kann die Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen
nach Reisekostengrundsätzen steuerlich ansetzen.