In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 28.2.2018 entschiedenen Fall wurde ein Mietverhältnis einvernehmlich beendet. Nach Rückgabe der Wohnung verlangte der Vermieter vom Mieter Schadensersatz, weil dieser insbesondere wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zu Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Mieter zuvor nicht gesetzt. Der Mieter war jedoch der Auffassung, dass Schadensersatz nur nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung hätte verlangt werden können.
Dieser Meinung folgten die BGH-Richter nicht und entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung erfordert.
Dem Mieter obliegt die Pflicht, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln. Der Vermieter kann bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder erst nach der Rückgabe der Mietsache geltend macht.