Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8.11.2017 die neuen Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für
beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2018 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für
Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee-
und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende
Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten
sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar.
Für den „Werbungskostenabzug” sind nur die tatsächlichen
Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.