Mit Schreiben vom 18.5.2018 äußert sich die Finanzverwaltung zur
Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG,
wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers
im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen.
Danach schuldet der leistende Unternehmer in diesen Fällen die Umsatzsteuer.
Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung
die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der
Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.
Die Grundsätze dieses Schreibens will der Fiskus in allen offenen Fällen
anwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum
31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
anwenden.