Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Anzah­lungen auf Bau­leis­tungen

Mit Schreiben vom 18.5.2018 äußert sich die Finanz­ver­wal­tung zur
Behand­lung von Anzah­lungen für Leis­tungen im Sinne des § 13b UStG,
wenn die Vor­aus­set­zungen für die Steu­er­schuld des Leis­tungs­emp­fän­gers
im Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mungen der Anzah­lungen noch nicht vor­lagen.

Danach schuldet der leis­tende Unter­nehmer in diesen Fällen die Umsatz­steuer.
Erfüllt der Leis­tungs­emp­fänger im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung
die Vor­aus­set­zungen als Steu­er­schuldner, bleibt die bis­he­rige Besteue­rung der
Anzah­lungen beim leis­tenden Unter­nehmer bestehen.

Die Grund­sätze dieses Schrei­bens will der Fiskus in allen offenen Fällen
anwenden. Es wird nicht bean­standet, wenn Steu­er­pflich­tige für bis zum
31.12.2018 geleis­tete Anzah­lungen die bis­he­rige Fas­sung des Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasses
anwenden.