Am 2.6.2017 passierte das sogenannte Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
(StUmgBG) den Bundesrat. Es enthält eine Vielzahl an steuerlichen Anpassungen
und Änderungen quer durch die Steuergesetze.
Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es, die Möglichkeiten einer Steuerumgehung
mittels sog. „Briefkastenfirmen” zu erschweren. Durch erhöhte
Transparenz, verbunden mit erweiterten Mitwirkungspflichten, sowohl durch die
Steuerpflichtigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neuer Ermittlungsbefugnisse
der Finanzbehörden sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer
erkannt werden können. Damit steigt das Entdeckungsrisiko und erhöht
dadurch auch die präventive Wirkung.
Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen zählen:
- Das sog. steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben.
- Sammelauskunftsersuchen durch die Finanzbehörden werden klarer definiert.
Ermittlungen „ins Blaue hinein” bleiben aber weiterhin unzulässig. - Das Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke wird auf die Erhebung
von Rückforderungsansprüchen für bundesgesetzlich geregelte
Steuererstattungen und Steuervergütungen (z. B. Kindergeld) ausgeweitet.
Künftig können auch Fälle ermittelt werden, in denen ein inländischer
Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter
eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft,
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz,
gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung
außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung ist. - Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf sämtliche in der Kontenabruf-Datei
enthaltene Daten zugreifen. - Die Aufbewahrungsfrist für Kontenabrufdaten bei Kreditinstituten nach
einer Kontenauflösung wird auf 10 Jahre verlängert. - Die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen
an ausländischen Gesellschaften wird vereinheitlicht und gilt insbesondere
für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen – bereits
ab einer 10 %igen Beteiligung. - Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften,
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten
(Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender
Einfluss besteht, angezeigt werden. Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern
bis zu 25.000 € belegt werden. - Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche,
finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft
ausüben können, müssen Unterlagen 6 Jahre lang aufbewahren
und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen. - In Zukunft werden Banken umfangreicher in Anspruch genommen. Im Rahmen der
Legitimationsprüfung müssen Kreditinstitute auch das steuerliche
Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und das jedes anderen Verfügungsberechtigten
bzw. jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen und
die Identifikationsnummer kontinuierlich überwachen und aktualisieren.
Ausgenommen sind Konsumentenkredite bis max. 12.000 €. - Im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Zahlungsverjährungsfrist
von 5 auf 10 Jahre. - Die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen
zu einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft wurde in den Katalog der besonders
schweren Fälle einer Steuerhinterziehung aufgenommen; eine strafbefreiende
Selbstanzeige hierzu wird ausgeschlossen.
Mit dem Gesetz sind neben den Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerumgehung
noch weitere Änderungen beschlossen worden, die nichts mit Steuerumgehung
zu tun haben. So wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld
eingefügt, mit der ein Kindergeldantrag nur noch für 6 Monate rückwirkend
gestellt werden kann. Neu aufgenommen wurde auch eine Datenübermittlung
durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse. Des Weiteren
erfolgt künftig die Einstufung beider Ehegatten nach der Heirat automatisch
in Steuerklasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.
Ein Steuerbescheid kann in Zukunft zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben
oder geändert werden, wenn die übermittelten Daten zu seinen Ungunsten
unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechtserheblich sind.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft. Die Änderungen zum Kindergeld und der steuerlichen Eingruppierung
von Ehegatten hingegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.