Tat­säch­lich erzieltes Arbeits­ent­gelt für Ver­letz­ten­geld ent­schei­dend

Ver­letz­ten­geld wird durch die Berufs­ge­nos­sen­schaften nach Ablauf der Ent­gelt­fort­zah­lung gezahlt, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit z. B. durch einen Arbeits­un­fall ver­ur­sacht wurde. Berechnet wird es nach dem wäh­rend der letzten vier Wochen abge­rech­neten Arbeits­ent­gelt. Nicht zu berück­sich­tigen sind Ein­nahmen, die nicht nach­ge­wiesen werden können (z. B. Schwarz­ar­beit).

Es gilt das Zufluss­prinzip, außer wenn dem Ver­si­cherten für den maß­geb­li­chen Abrech­nungs­zeit­raum zunächst rechts­widrig Arbeits­ent­gelt vor­ent­halten wurde, das ihm aber später – etwa nach einem gewon­nenen Arbeits­ge­richts­pro­zess – zuge­flossen ist.