Ter­min­sache: Grund­steu­er­erlass

Ver­mieter können bis zum 31.3.2024 einen Antrag auf Grund­steu­er­erlass bei der zustän­digen Gemeinde für das Jahr 2023 stellen, wenn sie einen starken Rück­gang ihrer Miet­ein­nahmen im Vor­jahr zu ver­zeichnen hatten.

Vor­aus­set­zung ist eine wesent­liche Ertrags­min­de­rung, die der Steu­er­pflich­tige nicht zu ver­treten hat. Ursa­chen können z.B. Brand- oder Hoch­was­ser­schäden, Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Mie­ters oder Schäden durch Miet­no­ma­dentum sein.

Keine Aus­sicht auf Erlass besteht, wenn der Ver­mieter die Ertrags­min­de­rung zu ver­treten hat, z.B., weil er dem Mieter im Erlass­zeit­raum gekün­digt hat oder wenn not­wen­dige Reno­vie­rungs­ar­beiten nicht (recht­zeitig) durch­ge­führt wurden.

Maß­stab für die Ermitt­lung der Ertrags­min­de­rung ist die geschätzte übliche Jah­res­roh­miete. Bei einem Aus­fall von mehr als 50 % der Miet­ein­nahmen wird die Grund­steuer nach den der­zei­tigen Bestim­mungen in Höhe von 25 % erlassen. Ent­fällt der Miet­ertrag voll­ständig, wird die Grund­steuer in Höhe von 50 % erlassen.

Bleibt die Min­de­rung des Ertrags ein dau­er­hafter Zustand, sollte auch geprüft werden, ob sie im Rahmen einer Fort­schrei­bung berück­sich­tigt werden kann, wodurch der Grund­steu­er­wert dau­er­haft sinkt.