Über­tra­gung des Kin­der­frei­be­trags bei nicht­ehe­li­cher Lebens­ge­mein­schaft der Eltern

Bei der Ein­kom­men­steu­er­be­rech­nung wird für jedes Kind ein Kin­der­frei­be­trag steu­er­min­dernd ange­setzt. Dieser kann auch von einem Eltern­teil auf den anderen Eltern­teil über­tragen werden, sollten die Eltern getrennt leben und damit auch ein­zeln ver­an­lagt werden. Nun lag dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ein Fall vor, wel­cher die Frage auf­warf, ob eine Über­tra­gung auch bei Eltern in „nicht­ehe­li­cher Lebens­ge­mein­schaft“ mög­lich sei.

Die unver­hei­ra­teten Eltern lebten zusammen mit ihren Kin­dern in einem Haus­halt. Die Mutter bean­tragte die Über­nahme der Kin­der­frei­be­träge des Vaters für ihre Ein­kom­men­steuer. Das Finanzamt gewährte ihr dies für eins der Kinder, da nur dieses bereits voll­jährig war. Für die übrigen Kinder lehnte das Finanzamt ihren Antrag ab. Dem schloss sich der BFH in seiner Ent­schei­dung vom 15.12.2021 an.

Eine Über­tra­gung ist grund­sätz­lich mög­lich, wenn ein Eltern­teil seiner Unter­halts­pflicht nicht oder nicht wesent­lich nach­kommt. Dann erfolgt eine Über­tra­gung an den Unter­halts­zah­lenden. Das ist der Grund­fall, wenn die Eltern getrennt leben. Die Unter­halts­pflicht ist aber nicht nur darauf abzu­stellen, ob und wie viel jeder Eltern­teil zum Haus­halts­ein­kommen bei­trägt. Dazu gehört auch imma­te­ri­eller Unter­halt, wie z. B. Für­sorge oder Erzie­hung. Wendet man diese Rege­lungen auf den Fall an, steht fest, dass eine Über­tra­gung nicht statt­finden kann. Der Vater kommt seiner Unter­halts­pflicht wesent­lich nach, da er mit den Kin­dern in einem Haus­halt lebt und sich durch mate­ri­ellen und imma­te­ri­ellen Unter­halt um diese küm­mert.