Inzwischen ist der Onlinehandel von Wirtschaftsgütern ein lukratives Geschäft
für Unternehmer. Dabei steht nicht nur Unternehmern das Internet als Verkaufsplattform
zur Verfügung, sondern auch Privatpersonen. Da diese ihre privaten Güter
verkaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt
diese Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb dar.
Über die Differenzierung bei Unternehmern, welche zusätzlich noch
private Dinge veräußern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.6.2020
entschieden.
Im entschiedenen Fall veräußerte ein Onlinehändler Modelleisenbahnen
und entsprechendes Zubehör. Dazu kamen weitere Veräußerungen,
die nach der Ansicht des Unternehmers nicht zu versteuern seien, da es sich
um private Umsätze handele. Er habe seine private Modelleisenbahnsammlung
verkauft, welche er bereits vor der Unternehmensgründung besaß. Zudem
erfolgte die Lagerung an zwei separaten Orten. Das Auflösen dieser Sammlung
durch viele einzelne Verkäufe stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar.
Hätte der Unternehmer mit seiner Aussage Recht, so könnten die Umsätze
trotzdem dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, da hier eine Branchenüblichkeit
vorliegt. Allerdings müsste hierbei zuvor steuerlich noch die Einlage aus
dem Privatvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Wirtschaftsgüter
jedoch tatsächlich nie dem Betriebsvermögen zuzuordnen waren, so wären
die privaten Umsätze steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Der BFH hat den Fall dem Finanzgericht zurückverwiesen, damit eine Überprüfung
der tatsächlichen Umstände stattfinden kann. Sollte sich jedoch herausstellen,
dass es sich von Anfang an um Betriebsvermögen handelte, so erfolgt eine
nachträgliche Versteuerung der Umsätze. Entsprechende Fälle sollten
mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.