Die Bundesregierung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Vereinfachung und Verbesserung
der Überbrückungshilfe III einigen können. Die wesentlichen Punkte
der Novellierung der Überbrückungshilfe III umfassen dabei:
- Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch gilt die Berechtigung,
die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine
Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen
und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter
Betroffenheit. - Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November
2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher
vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich
zulässig ist. - Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher
50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht
nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt. - Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher
oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die
bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen
in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.