Ver­ein­fa­chung der Über­brü­ckungs­hilfe III

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich Mitte Januar 2021 auf eine Ver­ein­fa­chung und Ver­bes­se­rung
der Über­brü­ckungs­hilfe III einigen können. Die wesent­li­chen Punkte
der Novel­lie­rung der Über­brü­ckungs­hilfe III umfassen dabei:

  1. Für alle Unter­nehmen mit mehr als 30 % Umsatz­ein­bruch gilt die Berech­ti­gung,
    die gestaf­felte Fix­kos­ten­er­stat­tung zu bean­tragen. Das heißt: keine
    Dif­fe­ren­zie­rung mehr bei der För­de­rung nach unter­schied­li­chen Umsatz­ein­brü­chen
    und Zeit­räumen, Schlie­ßungs­mo­naten und direkter oder indi­rekter
    Betrof­fen­heit.
  2. Die För­der­höchst­grenze für die För­der­mo­nate November
    2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro För­der­monat (vorher
    vor­ge­sehen 200.000 bzw. 500.000 €) ange­hoben, sofern dies bei­hil­fe­recht­lich
    zulässig ist.
  3. Abschlags­zah­lungen bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 € (bisher
    50.000 €) für einen För­der­monat werden ein­heit­lich und nicht
    nur für von Schlie­ßungen betrof­fene Unter­nehmen gewährt.
  4. Als erstat­tungs­fä­hige Fix­kosten gelten nun auch Wert­ver­luste von unver­käuf­li­cher
    oder sai­so­naler Ware der Win­ter­saison 2020/​2021. Inves­ti­tionen für die
    bau­liche Moder­ni­sie­rung und Umset­zung von Hygie­ne­kon­zepten ebenso wie Inves­ti­tionen
    in Digi­ta­li­sie­rung können als Kos­ten­po­si­tion gel­tend gemacht werden.