Ver­kaufs­erlös eines nur zu 25 % betrieb­lich genutzten Pkw

Vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ist ein Urteil des Säch­si­schen Finanz­ge­richts
(FG) anhängig, das über die steu­er­liche Behand­lung des Erlöses
aus dem Ver­kauf eines im Betriebs­ver­mögen befind­li­chen Pkw, der nur zu
25 % betrieb­lich genutzt wurde, zuun­gunsten des Steu­er­pflich­tigen ent­schieden
hat.

Es ging um die Frage, in wel­cher Höhe der Ver­kaufs­erlös eines Pkw,
den ein Frei­be­rufler zu 75 % privat genutzt hat, zu ver­steuern ist. Danach kann
der Pkw, der zu min­des­tens 10 % betrieb­lich genutzt wird, als sog. gewill­kürtes
Betriebs­ver­mögen behan­delt werden, wenn seine Zuord­nung zeitnah doku­men­tiert
wird. Ist dies der Fall, geht das FG davon aus, dass der Pkw zu 100 % zum Betriebs­ver­mögen
gehört und der Erlös des Fahr­zeugs auch in glei­cher Höhe zu ver­steuern
ist.

Anmer­kung: Die Zulas­sung der sog. Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde durch den
BFH, die dort unter dem Akten­zei­chen VIII R 9/​18 anhängig ist, lässt
die Fach­welt jedoch auf­hor­chen. Grund­sätz­lich wird das Urteil als mit der
Recht­spre­chung des BFH kon­form gehend ange­sehen. Die Gründe für die
Zulas­sung zum BFH sind daher unklar. Des­halb ist es ratsam, Steu­er­be­scheide
in gleich gela­gerten Fällen durch Ein­spruch offen zu halten, bis eine end­gül­tige
Ent­schei­dung durch den BFH getroffen wird, ob die Ver­äu­ße­rung eines
im gewill­kürten Betriebs­ver­mögen gehal­tenen Pkws in vollem Umfang
oder nur anteilig der Besteue­rung unter­liegt.