Ver­kehrs­un­fall mit einem Ret­tungs­wagen

Ein Ret­tungs­dienst­fahrer darf eine Kreu­zung bei Rot nur über­queren, wenn er sich über­zeugt hat, dass er von den anderen Ver­kehrs­teil­neh­mern wahr­ge­nommen wird. Kommt es zur Kol­li­sion mit einem bei Grün que­renden Fahr­zeug, weil dessen Fahrer den Ret­tungs­wagen aus Unacht­sam­keit über­sehen bzw. über­hört hat, kommt eine hälf­tige Scha­dens­tei­lung in Betracht. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. (OLG) in seinem Urteil v. 20.11.2023.

Zwar ist ein Fahr­zeug des Ret­tungs­dienstes bei einer Ein­satz­fahrt von den Vor­schriften der StVO befreit. Den­noch kommt den Erfor­der­nissen der Ver­kehrs­si­cher­heit stets Vor­rang gegen­über den Inter­essen des Ein­satz­fahr­zeugs am raschen Vor­wärts­kommen zu, führte das OLG aus. Je mehr der Son­der­rechts­fahrer von Ver­kehrs­re­geln abweicht, umso höher sind die Anfor­de­rungen an seine Sorg­falt.