Ver­kehrs­un­fall – Nach­weis von Vor­schäden und deren Besei­ti­gung gegen­über der Ver­si­che­rung

Bei einem Ver­kehrs­un­fall mit einem bereits vor­ge­schä­digten Fahr­zeug darf die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung vom Geschä­digten Nach­weise über den Vor­schaden und dessen Repa­ratur ver­langen. Solange diese Unter­lagen nicht vor­ge­legt werden, ist die Ver­si­che­rung nicht ver­pflichtet, den Schaden zu regu­lieren.

In einem kon­kreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten erstellt. In der Zusam­men­fas­sung ent­hielt das Gut­achten unter „Vor­schäden“ den Ein­trag „Heck­schaden“. Der Sach­ver­stän­dige führte hierzu Fol­gendes aus: „Am Fahr­zeug wurden Vor­schäden fest­ge­stellt bzw. ange­geben (siehe Zusam­men­fas­sung des Gut­ach­tens). Die Instand­set­zung der fest­ge­stellten Vor­schäden erfolgte sach- und fach­ge­recht.“ Unter der Über­schrift „Unre­pa­rierte Vor­schäden“ findet sich der Ein­trag: „Am Fahr­zeug wurden keine unre­pa­rierten Vor­schäden fest­ge­stellt.“

Der Geschä­digte ver­langte nun von der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung die Regu­lie­rung des Scha­dens. Die Zah­lung wurde ver­wei­gert, da die vor­han­denen Unter­lagen keine ein­deu­tige Ermitt­lung des unfall­be­dingten Scha­dens ermög­lichten und unklar blieb, ob es zu einer Über­la­ge­rung meh­rerer Schäden gekommen war. Dar­aufhin ließ der Geschä­digte das Fahr­zeug instand­setzen. Die Ver­si­che­rung zahlte nun zwar u.a. die Gut­ach­ter­kosten und die beschä­digte Brille, ver­wei­gerte jedoch die Erstat­tung der Repa­ra­tur­kosten des Fahr­zeugs, solange der Nach­weis zur ord­nungs­ge­mäßen Besei­ti­gung des Vor­scha­dens fehlte.

Nachdem der Geschä­digte die ent­spre­chenden Unter­lagen vor­legen konnte, aus denen zu erkennen war, dass der Heck­schaden sach- und fach­ge­recht repa­riert wurde, zahlte die Ver­si­che­rung.

Hin­weis: Für den Fall eines Ver­kehrs­un­falls sollten daher alle Belege auf­be­wahrt werden, die belegen, dass evtl. Schäden am Fahr­zeug sach- und fach­ge­recht besei­tigt wurden.