In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 11.5.2017 entschiedenen Fall schloss
ein Mann mit einem Unternehmen einen „Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme
am Hausnotruf” ab. Der Vertrag lautet u. a. wie folgt: „Das Hausnotrufgerät
wird an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen. Von dieser Zentrale
wird im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung
vermittelt (z. B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst,
Hausarzt, Schlüsseldienst).”
Der Notfall trat ein, der Mann betätigte die Hausnotruftaste. Der den
Anruf entgegennehmende Mitarbeiter vernahm minutenlang lediglich ein Stöhnen.
Das Unternehmen veranlasste daraufhin, dass ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes
sich zu der Wohnung des Notleidenden begab. Der Mitarbeiter fand den Mann am
Boden liegend vor, veranlasste allerdings keine weiteren Maßnahmen. Zwei
Tage später fanden die Angehörigen den Mann in der Wohnung liegend;
er wurde in eine Klinik eingeliefert. Dort diagnostizierte man einen ein bis
drei Tage zurückliegenden Schlaganfall.
Bei einem Hausnotrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Das dienstleistende
Unternehmen schuldete keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen, ist allerdings
verpflichtet, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln.
In dem o. g. Fall entschied der BGH, dass das Unternehmen die ihm nach dem
Hausnotrufvertrag obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt
hat und deshalb eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Vertragspartners
eingreift, soweit es um die Frage geht, ob die schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalls
auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten wären.