Ver­schulden des Arbeit­neh­mers – keine Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall

Gemäß dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) hat ein Arbeit­nehmer Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall durch seinen Arbeit­geber, wenn er durch Arbeits­un­fä­hig­keit infolge Krank­heit an seiner Arbeits­leis­tung ver­hin­dert wird, ohne dass ihn ein Ver­schulden trifft. Schuld­haft im Sinne des EFZG han­delt des­halb nur der Arbeit­nehmer, der in erheb­li­chem Maße gegen die von einem ver­stän­digen Men­schen im eigenen Inter­esse zu erwar­tende Ver­hal­tens­weise ver­stößt. Erfor­der­lich ist ein grober oder gröb­li­cher Ver­stoß gegen das Eigen­in­ter­esse eines ver­stän­digen Men­schen und damit ein beson­ders leicht­fer­tiges oder vor­sätz­li­ches Ver­halten. Bei Ver­kehrs­un­fällen liegt ein den Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch aus­schlie­ßendes Ver­schulden vor, wenn der Arbeit­nehmer seine Pflichten als Ver­kehrs­teil­nehmer vor­sätz­lich oder in beson­ders grober Weise fahr­lässig miss­achtet. Will der Arbeit­geber die Ent­gelt­fort­zah­lung mit der Begrün­dung ver­wei­gern, der Arbeit­nehmer habe die Arbeits­un­fä­hig­keit schuld­haft her­bei­ge­führt, obliegt ihm Dar­le­gungs­pflicht. Da der Arbeit­geber häufig keine genauen Kennt­nisse über die Gesche­hens­ab­läufe hat, ist er auf die Mit­wir­kung des Arbeit­neh­mers ange­wiesen; dazu ist dieser auch ver­pflichtet. Ande­ren­falls kann davon aus­ge­gangen werden, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit ver­schuldet ist.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Schleswig-Hol­stein am 1.4.2019 ent­schie­denen Fall sprach ein Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer den Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung ab, da dieser trotz eines aus­drück­li­chen Ver­kehrs­zei­chens mit dem Zusatz, der (aus­ge­schil­derte) Fußweg sei für Rad­fahrer nicht geeignet, seine Fahrt mit dem Fahrrad fort­setzte und dann auf einer sich an den Weg hinter einer Kurve anschlie­ßenden Treppe zu Fall kam.