Ver­stoß gegen Umgangs­re­ge­lung wegen Urlaubs­reise

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Celle (OLG) haben am 2.10.2023 ent­schieden, dass das kurz­fris­tige Absagen eines Besuchs­ter­mins mit dem Kind auf­grund eines Urlaubs eine Ver­let­zung der gericht­lich fest­ge­legten Umgangs­re­ge­lung dar­stellt und somit die Ver­hän­gung von Ord­nungs­mit­teln recht­fer­tigen kann. Dies ist beson­ders wichtig bei Eltern, die sich nicht einig sind.

In dem Fall aus der Praxis wurde im Februar 2023 eine gericht­lich aner­kannte Umgangs­ver­ein­ba­rung für ein zwei­jäh­riges Kind getroffen. Im Mai 2023 sagte dann die Mutter kurz­fristig einen Termin wegen eines Urlaubs ab. Der Vater ver­langte dar­aufhin, dass gegen die Mutter ein Ord­nungs­geld ver­hängt wird.

Das OLG gab dem Vater Recht. Es befand, dass die Mutter die Ver­ein­ba­rung schuld­haft miss­achtet hatte, indem sie den Termin ohne Zustim­mung des Vaters absagte. Auch wenn ein Eltern­teil mit dem Kind ver­reisen darf, recht­fer­tigt dies nicht, bei Urlaubs­ver­stößen eine Schuld­lo­sig­keit anzu­nehmen. Andern­falls könnte ein Eltern­teil die Umgangs­ver­ein­ba­rung durch Urlaubs­pla­nung ein­seitig umgehen. Das Gericht betonte, dass gerade bei zer­strit­tenen Eltern die gericht­liche Rege­lung genau befolgt werden muss.