Das Recht des Wohnungseigentümers, seine Wohnung an Dritte zu vermieten,
kann mit einem Zustimmungsvorbehalt eingeschränkt werden. Die Erteilung
seiner erforderlichen Zustimmung zur Veräußerung oder Vermietung
von Wohnungseigentum kann ein Wohnungseigentümer davon abhängig machen,
dass ihm Informationen über den vorgesehenen Erwerber oder Mieter zugänglich
gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem in
einer Eigentümergemeinschaft vereinbart war, dass die Vermietung einer
Wohnung der schriftlichen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf.
Für die Versagung der Zustimmung musste ein wichtiger Grund vorliegen.
Der Wohnungseigentümer wollte seine Wohnung vermieten und teilte den anderen
Eigentümern die Daten der zukünftigen Mieter mit. Einen Mietvertragsentwurf
legte er jedoch nicht vor. Darin sahen die anderen Eigentümer einen wichtigen
Grund und verweigerten die Zustimmung.
Die BGH-Richter entschieden am 25.9.2020 dazu: „Die Nichtvorlage des Mietvertrags
ist kein wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer
erforderlichen Zustimmung zur Vermietung (und zur Veräußerung) einer
Eigentumswohnung.”