Ver­wei­ge­rung der Zustim­mung zur Ver­mie­tung einer Eigen­tums­woh­nung

Das Recht des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers, seine Woh­nung an Dritte zu ver­mieten,
kann mit einem Zustim­mungs­vor­be­halt ein­ge­schränkt werden. Die Ertei­lung
seiner erfor­der­li­chen Zustim­mung zur Ver­äu­ße­rung oder Ver­mie­tung
von Woh­nungs­ei­gentum kann ein Woh­nungs­ei­gen­tümer davon abhängig machen,
dass ihm Infor­ma­tionen über den vor­ge­se­henen Erwerber oder Mieter zugäng­lich
gemacht werden.

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, bei dem in
einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft ver­ein­bart war, dass die Ver­mie­tung einer
Woh­nung der schrift­li­chen Zustim­mung der anderen Woh­nungs­ei­gen­tümer bedarf.
Für die Ver­sa­gung der Zustim­mung musste ein wich­tiger Grund vor­liegen.
Der Woh­nungs­ei­gen­tümer wollte seine Woh­nung ver­mieten und teilte den anderen
Eigen­tü­mern die Daten der zukünf­tigen Mieter mit. Einen Miet­ver­trags­ent­wurf
legte er jedoch nicht vor. Darin sahen die anderen Eigen­tümer einen wich­tigen
Grund und ver­wei­gerten die Zustim­mung.

Die BGH-Richter ent­schieden am 25.9.2020 dazu: „Die Nicht­vor­lage des Miet­ver­trags
ist kein wich­tiger Grund zur Ver­wei­ge­rung der nach einer Ver­ein­ba­rung der Woh­nungs­ei­gen­tümer
erfor­der­li­chen Zustim­mung zur Ver­mie­tung (und zur Ver­äu­ße­rung) einer
Eigen­tums­woh­nung.”