Ver­wer­tung von Dash­cam­auf­nahmen

Eine Dashcam ist eine Kamera, die wäh­rend der Fahrt das Ver­kehrs­ge­schehen auf­zeichnet. Sie wird meis­tens an der Wind­schutz­scheibe oder am Arma­tu­ren­brett befes­tigt. Eine anlass­lose Auf­zeich­nung durch eine Dashcam ver­stößt jedoch gegen die Bestim­mungen zum Daten­schutz. Die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf ent­schieden am 19.1.2023, dass bei einer gebo­tenen Inter­es­sen­ab­wä­gung im Hin­blick auf die in dem Fall in Rede ste­hende vor­sätz­liche Sach­be­schä­di­gung kein Beweis­ver­wer­tungs­verbot vor­liegt.

In dem ent­schie­denen Fall hatte ein Arbeit­nehmer in seinem Trans­porter eine Dashcam ange­bracht. Am Morgen des 16.2.2021 parkte er vor Arbeits­be­ginn gegen 7.00 Uhr sein Fahr­zeug auf dem städ­ti­schen Park­platz. Kurze Zeit später stellte ein Kol­lege seinen Wagen daneben ab. Als der Trans­por­ter­fahrer gegen 9.00 Uhr zum Wagen zurück­kehrte, war dieser an der rechten Seite an Bei­fahrer- und Schie­betür zer­kratzt. Wer dafür ver­ant­wort­lich ist, blieb streitig. Die LAG-Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass hier die Dash­cam­auf­nahmen als Beweis her­an­ge­zogen werden konnten.