Vor­steu­er­abzug bei Betriebs­ver­an­stal­tungen

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 10.5.2023 eine Ent­schei­dung zum Thema Vor­steu­er­abzug bei Betriebs­ver­an­stal­tungen getroffen. Ein Ver­band in der Rechts­form eines ein­ge­tra­genen Ver­eins orga­ni­sierte im Dezember 2015 eine Weih­nachts­feier. Für diese Feier mie­tete der Ver­band ein Koch­studio, in dem die Teil­nehmer ein gemein­sames Abend­essen zube­rei­teten. Die Kosten für diese Ver­an­stal­tung beliefen sich auf etwa 5.000 €.

Der Ver­band bean­tragte anschlie­ßend den Vor­steu­er­abzug für diese Kosten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und argu­men­tierte, dass Zuwen­dungen bei Betriebs­ver­an­stal­tungen durch den pri­vaten Bedarf der Arbeit­nehmer ver­an­lasst sind, beson­ders wenn die Kosten pro Arbeit­nehmer 110 € über­steigen. Der Ver­band gab zu bedenken, dass bestimmte Kosten, wie die Miete des Koch­stu­dios, nicht in die 110 €-Berech­nung ein­fließen sollten.

Der BFH bestä­tigte die Ansicht des Finanz­amts und des Finanz­ge­richts und ent­schied, dass der Vor­steu­er­abzug nicht zulässig ist. Laut BFH werden Betriebs­ver­an­stal­tungen als Leis­tung für den pri­vaten Bedarf des Per­so­nals betrachtet, unab­hängig von ihrem Bei­trag zur Ver­bes­se­rung des Betriebs­klimas.