Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz – Beschluss des Regie­rungs­ent­wurfs

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 16.8.2023 den Regie­rungs­ent­wurf für ein soge­nanntes Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz beschlossen. Ziel ist es, ins­be­son­dere Start-ups, Wachs­tums­un­ter­nehmen sowie kleinen und mitt­leren Unter­nehmen (KMU) den Zugang zum Kapi­tal­markt und die Auf­nahme von Eigen­ka­pital zu erleich­tern. Aus steu­er­li­cher Sicht ent­hält der Gesetz­ent­wurf im Wesent­li­chen Ände­rungen bei der Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gung:

  • Erhö­hung des Frei­be­trags für Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gungen von der­zeit 1.440 € auf 5.000 €. Bis zu 2.000 € können Mit­ar­beiter die Betei­li­gungen durch Gehalts­um­wand­lung finan­zieren.
  • Ein­füh­rung einer Hal­te­frist von 3 Jahren zur Bei­be­hal­tung der Steu­er­frei­heit. Andern­falls erfolgt eine Ver­steue­rung bei Ver­kauf, da die steu­er­freien geld­werten Vor­teile nicht zu den Anschaf­fungs­kosten gerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­nehmer zu mehr als 1 % am Unter­nehmen des Arbeit­ge­bers betei­ligt ist.

Ferner sind fol­gende Ände­rungen zur auf­ge­scho­benen Besteue­rung der geld­werten Vor­teile aus Ver­mö­gens­be­tei­li­gungen von Arbeit­neh­mern geplant:

  • Anteils­ver­gabe: Nicht nur Arbeit­geber, son­dern auch Grün­dungs­ge­sell­schafter können steu­er­be­güns­tigte Anteile ver­geben.
  • Defi­ni­tion des Arbeit­ge­ber­un­ter­neh­mens: Unter­nehmen, die zum glei­chen Kon­zern gehören, gelten eben­falls als Arbeit­geber.
  • KMU-Defi­ni­tion: Unter­nehmen mit weniger als 500 Mit­ar­bei­tern und einem Jah­res­um­satz von maximal 100 Mio. € oder einer Bilanz­summe von maximal 86 Mio. € gelten als KMU.
  • Zeit­liche Erwei­te­rung des Schwel­len­werts: Die zeit­liche Grenze für die För­de­rung wird von 2 auf 7 Jahre aus­ge­dehnt. Unter­nehmen können die För­de­rung erhalten, wenn sie in den letzten 6 Jahren die fest­ge­legten Schwel­len­werte nicht unter­schritten haben.
  • Grün­dungs­zeit­raum: Der rele­vante Grün­dungs­zeit­raum eines Unter­neh­mens, der für die Betei­li­gung berück­sich­tigt wird, wird von 12 auf 20 Jahre vor der Betei­li­gung ver­län­gert.
  • Besteue­rung von Ver­mö­gens­be­tei­li­gungen: Die Steuer für den geld­werten Vor­teil aus Ver­mö­gens­be­tei­li­gungen wird spä­tes­tens 20 Jahre nach der Über­tra­gung fällig anstatt nach 12 Jahren. Dies gilt auch für Betei­li­gungen, die vor 2024 über­tragen wurden.
  • Leaver-Events: Wenn ein Mit­ar­beiter das Unter­nehmen ver­lässt und seine Anteile zurück­gibt, wird nur der tat­säch­lich gezahlte Betrag besteuert.
  • Dry-income-Pro­ble­matik: Um das Pro­blem zu lösen, dass Mit­ar­beiter Steuern auf ihre Anteile zahlen müssen, ohne Geld dafür erhalten zu haben, kann der Arbeit­geber die Steuern über­nehmen. Die Besteue­rung wird dann erst fällig, wenn die Anteile ver­kauft werden.

Bitte beachten Sie: Es han­delt sich hierbei um einen vor­läu­figen Geset­zes­ent­wurf. Die Zustim­mung durch den Bun­desrat ist für den 15.12.2023 geplant, ent­spre­chend ist noch mit Anpas­sungen zu rechnen, über die wir Sie wei­terhin infor­mieren werden.