Wachs­tums­chan­cen­ge­setz – ein kurzer Über­blick

Das sog. Wachs­tums­chan­cen­ge­setz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Ände­rungen gelten größ­ten­teils rück­wir­kend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steu­er­ent­las­tungen sind zeit­lich befristet. Die beschlos­senen Maß­nahmen betreffen vor allem Unter­nehmen und Inves­toren, aber auch Arbeit­nehmer und Rentner.

Über gestri­chene Maß­nahmen und gerin­gere Erhö­hungen als zunächst ange­dacht wurde bereits berichtet. Hieran hat sich nichts geän­dert. Die Aus­sagen bleiben daher aktuell. Neben der Ein­füh­rung der E‑Rechnung für Unter­nehmen im B2B-Bereich nach­fol­gend ein kurzer Über­blick über wei­tere wich­tige Ände­rungen:

  • Unter­nehmen können ab 1.1.2024 Geschenke für Geschäfts­partner bis zu 50 € als gewinn­min­dernde Betriebs­aus­gabe absetzen.
  • Der berück­sich­ti­gungs­fä­hige Brut­to­lis­ten­preis für elek­tri­sche Dienst­wagen wurde auf 70.000 €
    erhöht.
  • Die bereits aus­ge­lau­fene Befris­tung der degres­siven AfA auf beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens wurde für Anschaf­fungen zwi­schen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder ein­ge­führt, max. jedoch den zwei­fa­chen Wert der linearen AfA bzw. 20 %.
  • Klein­un­ter­nehmer brau­chen i.d.R. ab 2024 keine Umsatz­steu­er­erklä­rung abzu­geben.
  • Die Schwelle für die Abga­be­ver­pflich­tung einer Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung wird ab 2025 erhöht auf 2.000 €.
  • Die Mög­lich­keit zur Ver­steue­rung nach ver­ein­nahmten Ent­gelten wird ab 2024 auf 800.000 € erhöht.
  • Die Schwel­len­werte zur Buch­füh­rungs­pflicht werden eben­falls auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn für Gewer­be­be­triebe sowie Land- und Forst­wirt­schaft für Wirt­schafts­jahre nach dem 31.12.2023 ange­hoben.
  • Ferner gibt es Ände­rungen im Kör­per­schaft­steuer- und Umwand­lungs­steu­er­ge­setz.

Die Frei­grenze für pri­vate Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte erhöht sich ab 2024 auf 1.000 € und der Pausch­be­trag für Berufs­kraft­fahrer auf 9 €/​Tag. Die Ren­ten­be­steue­rung wird für neue Ren­ten­jahr­gänge um 0,5 % redu­ziert und der Alters­ent­las­tungs­be­trag ent­spre­chend ange­passt. Bei For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­haben sind jetzt auch Inves­ti­ti­ons­kosten för­der­fähig.

Eine der kom­menden Ver­öf­fent­li­chungen wird sich den Ände­rungen im Bereich der Erb­schaft­steuer für beschränkt Steu­er­pflich­tige widmen, ebenso wie dem digi­talen Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gister.