„Zug zum Flug-Ticket“ als Teil einer Pau­schal­reise

Ist im Rei­se­pro­spekt bei der Beschrei­bung einer Flug­pau­schal­reise der Bahn­transfer zum Flug­hafen ohne Hin­weis auf ein zusätz­li­ches Ent­gelt als „Vor­teil“ auf­ge­führt, ist dies aus Kun­den­sicht i. d. R. dahin zu ver­stehen, dass es sich um eine vom Rei­se­un­ter­nehmen ange­bo­tene Leis­tung han­delt, die vom genannten Pau­schal­preis umfasst ist.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 29.6.2021 lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Ein Ehe­paar hatte eine Pau­schal­reise zum Preis von ca. 3.600 € gebucht. Der Hin­flug sollte am 25.11.2017 um 12:05 Uhr vom Flug­hafen Düs­sel­dorf starten. Die Beschrei­bung der Reise im Wer­be­pro­spekt ent­hielt u. a.: „Vor­teil: Zug zum Flug 2. Klasse incl. ICE-Nut­zung“. Nach Aus­kunft der Bahn sollte das Ehe­paar bei einer Abfahrt vom Hei­mat­bahnhof um 5:29 Uhr um 9:27 Uhr am Flug­hafen Düs­sel­dorf ein­treffen. Tat­säch­lich erreichten sie den Flug­hafen erst um 11:35 Uhr. Zu diesem Zeit­punkt war der Ein­stei­ge­vor­gang bereits abge­schlossen. Die Rei­senden wurden abge­wiesen und konnten das Flug­zeug, das pünkt­lich star­tete, nicht mehr errei­chen. In einem kurz nach dem Start des Flug­zeugs geführten Tele­fonat bot das Rei­se­un­ter­nehmen die Buchung eines Ersatz­flugs für einen Auf­preis von 2.400 € an. Das Angebot lehnte das Ehe­paar ab, trat die Heim­reise an und ver­langte die Erstat­tung des Rei­se­preises und eine Ent­schä­di­gung für ent­gan­gene Urlaubs­freude. 

Die BGH-Richter ent­schieden zugunsten des Ehe­paares, da die Zug­fahrt Teil der Pau­schal­reise war.