Kategorie: Alle Steuerpflichtigen

  • Die Früh­start­rente

    Die soge­nannte Früh­start­rente soll in Deutsch­land ein­ge­führt werden und darauf abzielen, Eltern bei der früh­zei­tigen Alters­vor­sorge ihrer Kinder zu unter­stützen und hier­durch von Zin­ses­zins­ef­fekten zu pro­fi­tieren. Hier­durch soll das Ren­ten­system für die Zukunft ent­lastet werden. Ob diese, wie zunächst ange­dacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist der­zeit unklar, da bis­lang kein Refe­renten- oder Geset­zes­ent­wurf

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  • Deutsch­land­ti­cket 2026

    Das Deutsch­land­ti­cket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktu­elle Bezugs­preis von 58 € in 2025 soll lt. Ver­ein­ba­rung der Ver­kehrs­mi­nister der Bun­des­länder in 2026 auf 63 € monat­lich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutsch­land­ti­cket durch den Arbeit­geber steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gezahlt werden.

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  • Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen steigen ab 2026

    Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 8.10.2025 eine Erhö­hung der Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustim­mung des Bun­des­rates steht noch aus. Men­schen mit höherem Ein­kommen müssen somit, sofern sie in das gesetz­liche Sozi­al­ver­si­che­rungs­system ein­zahlen, auf einen höheren Anteil ihres Ein­kom­mens Bei­träge abführen. Diese sehen wie folgt aus: Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­größe Monat Jahr Bezugs­größe in

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  • Neue Sach­be­zugs­werte 2026 für Unter­kunft und Ver­pfle­gung

    Unent­gelt­liche bzw. ver­güns­tigte Mahl­zeiten des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer sind als geld­werter Vor­teil den Arbeit­neh­mern im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses zuzu­rechnen und zu ver­steuern. Die Sach­be­zugs­werte werden sich nach dem Refe­ren­ten­ent­wurf der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 vor­aus­sicht­lich erhöhen. Ver­ab­schiedet werden soll die Ände­rung nach Redak­ti­ons­schluss dieser Aus­gabe. Danach sehen die Sach­be­zugs­werte wie folgt aus: Steu­er­freier

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  • Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025

    Das Bun­des­ka­bi­nett hat den Gesetz­ent­wurf des Steu­er­än­de­rungs­ge­setzes 2025 ver­ab­schiedet, Bun­destag und Bun­desrat sollen bis zur par­la­men­ta­ri­schen Win­ter­pause im Dezember zustimmen, damit die beab­sich­tigen Ände­rungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können. Fol­gende wich­tige Ände­rungen sind im Ent­wurf vor­ge­sehen: Die Ent­fer­nungs­pau­schale im Rahmen des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs bei den Ein­künften aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit soll auf 0,38 €/​km ein­heit­lich ange­hoben

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  • Die Aktiv­rente

    Die soge­nannte „Aktiv­rente“ soll als eines von meh­reren Instru­menten dem Fach­kräf­te­mangel ent­ge­gen­wirken. Es soll Unter­nehmen die Mög­lich­keit eröffnen, ihre lang­jäh­rigen Mit­ar­beiter noch über den Ein­tritt in die Alters­rente hinaus beschäf­tigen zu können, wenn die betrof­fenen Arbeit­nehmer dies möchten. Dem Ver­nehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Refe­ren­ten­ent­wurf bis zum 10.10.2025 zur Mög­lich­keit der Stel­lung­nahme

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  • Ent­gelt­trans­pa­renz ab 2026

    Bis 7.6.2026 muss die EU-Richt­linie zur Ent­gelt­trans­pa­renz in natio­nales Recht umge­setzt sein und an das seit 2017 gel­tende Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz ange­passt werden. Ziele sind die Ver­hin­de­rung geschlechts­spe­zi­fi­scher Lohn­dis­kri­mi­nie­rung und die För­de­rung der Gehalts­trans­pa­renz. Das bis­he­rige Gesetz betrifft Unter­nehmen ab 200 Beschäf­tigten, ab 500 Beschäf­tigten besteht eine Mel­de­pflicht zur Ent­gelt­gleich­heit. Geschlechts­spe­zi­fi­sche Gehalts­dif­fe­renzen sollen behoben und Gehalts­struk­turen ana­ly­siert

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  • Steu­er­frei­heit bei Rück­ab­wick­lung einer Anteils­über­eig­nung

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte dar­über zu ent­scheiden, ob die Rück­ab­wick­lung einer Anteils­über­tra­gung von GmbH-Anteilen unter Ehe­leuten rück­wir­kend die Steu­er­pflicht des ursprüng­lich steu­er­pflich­tigen Über­tra­gungs­vor­gangs ent­fallen lässt. Ein zusammen zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagtes Ehe­paar ver­ein­barte abwei­chend vom gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft mit nota­ri­ellem Ver­trag den Güter­stand der Güter­tren­nung. Der Ehe­mann war an einer GmbH betei­ligt. Zum Aus­gleich des

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  • Pflicht­teils­ver­zicht gegen abge­tre­tene Abfin­dung in Raten

    Gesetz­liche Erben sind pflicht­teils­be­rech­tigt, wenn sie nahe Ange­hö­rige sind, z. B. Kinder und Ehe­partner, Eltern kann ein Pflicht­teil zustehen, wenn Erb­lasser keine Abkömm­linge (Kinder oder Enkel) hat. Der Pflicht­teils­ver­zicht ist vor allem für ver­mö­gende Erb­lasser mit illi­quiden Ver­mö­gens­werten, wie z. B. Immo­bi­lien oder Unter­nehmen, ein Instru­ment, im Erb­fall die Zer­schla­gung oder Ver­äu­ße­rung der Ver­mö­gens­werte unter

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  • BFH: Zugangs­ver­mu­tung infrage gestellt

    Der BFH hatte über einen Fall zu ent­scheiden, bei wel­chem der Rechts­be­helf einen Tag zu spät ein­ge­legt wurde. Die Klä­gerin hatte den Steu­er­be­scheid per Brief erhalten. Sie war beruf­lich län­gere Zeit abwe­send. Der Brief­kasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steu­er­be­scheid, gegen den dann ver­spätet Ein­spruch ein­ge­legt wurde, zuge­gangen. An wel­chem Tag

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  • E‑Rechnung: Ent­wurf einer neuen Anwei­sung

    Bevor die elek­tro­ni­sche Rech­nung (E‑Rechnung) für die meisten inlän­di­schen Unter­nehmen im B2B-Wirt­schafts­ver­kehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwen­dungs­schreiben am 15.10.2024 ver­öf­fent­licht. Wei­tere beab­sich­tigte Ergän­zungen hat das BMF durch ein Ent­wurfs­schreiben am 25.6.2025 zur Stel­lung­nahme an die Ver­bände ver­sendet. Die end­gül­tige Ver­sion des Ände­rungs- bzw. Ergän­zungs­schrei­bens soll

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  • Digi­taler Daten­aus­tausch startet 2026

    Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digi­tale Daten­aus­tausch zwi­schen den Pri­vaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungen einer­seits und dem Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohn­ab­rech­nungs­system ande­rer­seits. Die digi­tale Über­mitt­lung soll das bisher papier­ba­sierte Ver­fahren ersetzen, manu­elle Nach­mel­dungen sind dann nicht mehr zulässig. Das bedeutet, dass Arbeit­neh­mern Nach­teile ent­stehen, wenn der Daten­aus­tausch nicht kor­rekt durch­ge­führt wird, sowohl beim

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  • Ände­rungen zur aus­län­di­schen UStIDNr.

    Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen ver­fah­rens­recht­liche und mate­riell-recht­liche Ände­rungen zur Bestä­ti­gung aus­län­di­scher UStIDNr. mit Wir­kung seit dem 20.7.2025 bekannt­ge­geben und schreitet hiermit auf dem Weg zur wei­teren Digi­ta­li­sie­rung voran. Künftig ist das Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) für diese Auf­gabe zuständig. Tele­fo­ni­sche und schrift­liche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen

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  • Daten­aus­tausch über Finanz­konten in Steu­er­sa­chen

    Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder ver­öf­fent­licht, mit denen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land einen Aus­tausch der Finanz­kon­ten­daten per auto­ma­ti­schem Daten­aus­tausch zum 30.9.2025 vor­nimmt. Basis sind die Daten, die Finanz­in­sti­tute zum 31.7.2025 an das Bun­des­zen­tralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu über­mit­teln haben. Über­mit­telt werden Infor­ma­tionen über

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  • Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm in Kraft getreten

    Am 11.7.2025 hat der Bun­desrat dem „Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land“ zuge­stimmt. Es wurde bereits ver­kündet. Ver­schie­dene Rege­lungen treten rück­wir­kend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.   Dies sind die im Gesetz ent­hal­tenen Maß­nahmen: Durch den sog. „Inves­ti­tions-Booster“ wird

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  • Ände­rung der Auf­be­wah­rungs­fristen für einige Wirt­schafts­zweige geplant

    In der Ver­gan­gen­heit gab es für Unter­nehmen im Wesent­li­chen zwei Auf­be­wah­rungs­fristen. Für wich­tige Unter­lagen wie z. B. Bilanzen, Inven­tare, Steu­er­erklä­rungen galt eine 10-jäh­rige Auf­be­wah­rungs­frist. Für z. B. Geschäfts­briefe, Lohn­un­ter­lagen und ähn­liche Unter­lagen galt eine 6‑jährige Auf­be­wah­rungs­frist. Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz zusätz­lich eine 8‑jährige Auf­be­wah­rungs­frist ein­ge­führt, und zwar für Belege wie Rech­nungen

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  • BMF-Schreiben zur neuen Rechts­lage für Klein­un­ter­nehmen

    Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetz­liche Rege­lungen für Klein­un­ter­nehmen – wir berich­teten – im Hin­blick auf Umsatz­grenzen, Steu­er­be­freiung, zur ver­ein­fachten Rech­nungs­stel­lung sowie grenz­über­schrei­tenden Klein­un­ter­neh­mens­be­steue­rung inner­halb der Euro­päi­schen Union (EU). Diese Reform hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detail­liert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getä­tigten Umsätze. Die Nut­zung

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  • Aktua­li­sie­rung der GoBD

    Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grund­sätze zur ord­nungs­mä­ßigen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nungen und Unter­lagen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Daten­zu­griff (GoBD) vom 11.3.2024 aktua­li­siert. Die jet­zigen Ände­rungen sind im Wesent­li­chen der Ein­füh­rung der E‑Rechnung zwi­schen inlän­di­schen Unter­nehmen geschuldet und gelten mit sofor­tiger Wir­kung. Es wird klar­ge­stellt, dass

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  • Keine Nach­weis­pflicht bei dop­pelter Haus­halts­füh­rung

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat eine Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Mün­chen (FG) auf­ge­hoben, wel­ches die Kosten der dop­pelten Haus­halts­füh­rung eines Allein­le­benden man­gels Nach­weises der finan­zi­ellen Betei­li­gung an den Haus­halts­kosten am Haupt­wohn­sitz nicht aner­kennen wollte. Im ent­schie­denen Fall han­delte es sich um einen Stu­denten bzw. wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­beiter, wel­cher neben einem unstreitig eigen­stän­digen Haus­halt am Stu­di­enort im Haus seiner

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  • Kryp­towerte-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz muss bis zum 31.12.2025 in natio­nales Recht umge­setzt werden

    Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Ein­zel­fragen der ertrag­steu­er­recht­li­chen Behand­lung bestimmter Kryp­towerte“ ver­öf­fent­licht. Die dor­tigen Vor­gaben ersetzen das bis­he­rige Schreiben vom 10.5.2022. All­ge­mein wird künftig der Ober­be­griff „Kryp­towert“ anstatt vir­tu­eller Wäh­rung oder Kryp­to­wäh­rung ver­wendet. Bei Kryp­towerten han­delt es sich grob gesagt um die digi­tale Dar­stel­lung eines Wertes oder eines

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  • Nur antei­liger Schuld­zin­sen­abzug bei unent­gelt­li­cher Über­tra­gung eines Teils des Ver­mie­tungs­ob­jekts

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte dar­über zu befinden, ob bei einer unent­gelt­li­chen Teil­über­tra­gung einer ver­mie­teten Immo­bilie die auf den über­tra­genen Mit­ei­gen­tums­an­teil ent­fal­lende Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit in Höhe der Schuld­zinsen voll­ständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit kom­plett bei sich behält. Das erst­in­stanz­liche Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat dies abge­lehnt und ledig­lich die antei­ligen Schuld­zinsen beim Schenker aner­kannt,

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  • Vor­läu­fig­keits­ver­merk zur Ren­ten­be­steue­rung ent­fällt in neuen Steu­er­be­scheiden

    Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025 mit­ge­teilt, dass der Vor­läu­fig­keits­ver­merk zur Ren­ten­be­steue­rung in neuen Steu­er­be­scheiden ent­fällt. Ältere Bescheide behalten den Vor­läu­fig­keits­ver­merk bis zur end­gül­tigen Klä­rung wei­terer offener Fragen im Steu­er­be­scheid oder auf Antrag des Steu­er­pflich­tigen bzw. dessen Steu­er­be­ra­ters. Viele Jahre wurden Ein­kom­men­steu­er­be­scheide mit Ren­ten­bezug vor­läufig erlassen, soweit es um die

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  • Revi­sion zum BFH zuge­lassen: Sind Ver­mie­tung oder Ver­kauf nicht­exis­tenter Con­tainer als sons­tige Ein­künfte zu qua­li­fi­zieren?

    Das Finanz­ge­richt Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steu­er­liche Ein­ord­nung eines sog. Con­tainer-Lea­sing-Modells ent­schieden. Dem­nach kann die Ver­mie­tung oder die Ver­äu­ße­rung tat­säch­lich nicht exis­tie­render See­fracht­con­tainer steu­er­lich zu sons­tigen Ein­künften führen und nicht zu Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb oder Kapi­tal­ver­mögen. Grund­sätz­lich kommen je nach Struktur des Sach­ver­halts diese drei Ein­kunfts­arten in Frage. Im zu ent­schei­denden

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