Alle Artikel in: Immobilienbesitzer

Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei vielen Kosten ist es offensichtlich, dass es sich um Werbungskosten handelt, bei anderen Kosten wiederum ist gerichtlich zu entscheiden, ob es sich um Werbungskosten bzw. um private Aufwendungen handelt. Ein Urteil zu abzugsfähigen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung fällte der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu am 20.9.2022. Mehrere Personen erwarben durch Gesamtrechtsnachfolge unter anderem ein Erbbaurecht für ein bebautes Grundstück. Dieses Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht belastet. Unter den Erben fanden entgeltliche Übertragungen der Erbanteile statt, sodass es letztendlich nur noch einen Eigentümer gab. Diejenige, für die das Wohnungsrecht galt, verzichtete gegen eine Entschädigungszahlung darauf und räumte kurz darauf die Wohnung. Der Eigentümer vermietete das Gebäude. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Zahlung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht und die dazugehörigen Kosten für den Notarvertrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte ihm zunächst den Ansatz, der BFH stimmte ihm letztendlich mit seinem Urteil vom 20.9.2022 zu. Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung …

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen

Private Veräußerungsgeschäfte sind durch den Veräußerer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Diese Geschäfte entstehen, wenn ein Objekt erst gekauft und vermietet wird und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird. Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde. Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn …

Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen

Die Berechnung der Grundsteuer errechnet sich seit Jahren anhand veralteter Werte. Deswegen sollen ab 2025 neue Berechnungsgrundlagen gelten. Für diese werden aber die aktuellen Grundstückswerte benötigt, sodass alle Grundstückseigentümer in Deutschland eine Grundsteuererklärung einreichen müssen. Die ursprünglich angesetzte Frist dazu lief vom 1.7. bis zum 31.10.2022. Da es nicht gelingen wird, dass alle Erklärungen innerhalb der Frist eingehen, haben sich Bund und Länder kurz vor Ablauf der Frist geeinigt, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen bundesweit einmalig bis zum 31.1.2023 verlängert wird.

Grunderwerbsteuer bei Grundstück mit Weihnachtsbäumen

Beim Erwerb eines Grundstücks fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist in den meisten Fällen der Anschaffungspreis laut Kaufvertrag, der sich auf das erworbene Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile bezieht. Sog. Scheinbestandteile sind dabei aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören alle Gegenstände, die auf Dauer ausgelegt, fest mit dem Boden verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen bestehen nur für einen vorübergehenden Zweck, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Boden vorliegt. Anhand dieser Grundsätze entschied der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steuerpflichtiger hatte dabei ein Grundstück erworben, welches zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unabhängig der Bepflanzung, Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück fest. Zu Unrecht wie der BFH entschied. Bei der Weihnachtsbaumkultur liegt ein Scheinbestandteil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, veräußert und damit vom Grundstück entfernt zu werden. Gleiches gilt für Baumschulen.

Aufteilungsgebot bei Vermietungen mit Nebenleistungen

Von Unternehmern ausgeführte Leistungen werden im Umsatzsteuerrecht in Haupt- und Nebenleistungen eingeteilt. Die Nebenleistungen teilen als unselbstständige Leistungen das Schicksal der Hauptleistung. Für sie gilt damit auch der maßgebliche Steuersatz der Hauptleistung. Es ist aber nicht immer eindeutig zu beurteilen, ob eine einheitliche oder mehrere getrennt zu besteuernde Leistungen vorliegen. Ein Fall zu dieser Problematik lag dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich vor. Dabei ging es um Betreiber eines Hotels, welche in der Umsatzsteuererklärung die Übernachtungen dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen, ebenso wie die dazugehörigen Leistungen für Frühstück und Spa als Nebenleistungen. Das Finanzamt kam bei der Überprüfung zum Ergebnis, dass jede Leistung für sich zu beurteilen sei. Demnach gilt für Frühstück und Spa der reguläre und für die Vermietungsleistung der ermäßigte Steuersatz. In diesem Fall gelte das nationale Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Der BFH widersprach der Begründung und ließ den Antrag der Hotelbetreiber auf Aussetzung der Vollziehung zu, da die Rechtslage zu der Thematik noch nicht eindeutig richterlich geklärt sei. Zusatzleistungen, wie Frühstück oder Wellnessangebote, gehörten nicht zur unmittelbaren Vermietungsleistung (Beherbergung). Bis …

TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grund­steuerwerts ab 1.7.2022

Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet: Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern. Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern. Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete). Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden …

Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus

Der erzielte Gewinn von innerhalb von 10 Jahren verkauften Grundstücken unterliegen i. d. R. der Besteuerung. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2021 liegt eine solche Nutzung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dafür muss die Immobilie aber tatsächlich – z. B. durch ihre Beschaffenheit – zum dauerhaften Bewohnen geeignet sein. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeszweck bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 27.1.2022. Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften. Vom Amtsgericht wurde im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kam zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Entsprechend machte der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich eine AfA von 2 %. Das FG stellte hingegen fest, dass ein Gebäude grundsätzlich nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben ist, bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Da für die Schätzung …

Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen

Kaufen oder bauen Steuerpflichtige ein Gebäude, welches später zu Vermietungszwecken genutzt werden soll, ist es üblich, dass nach Anschaffung oder Herstellung noch einige Kosten anfallen. In den ersten 3 Jahren kann es sich bei den Kosten um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln. Sobald Aufwendungen für Renovierungen u. Ä. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit mindestens 15 % übersteigen, sind diese Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten absetzbar, sondern müssen über die AfA jährlich abgeschrieben werden. In einem zu diesem Sachverhalt vom Finanzgericht Münster (FG) am 12.11.2021 entschiedenen Fall erwarb eine Steuerpflichtige Wohneinheiten, renovierte diese über einen Zeitraum von 2 Jahren und vermietete die Einheiten anschließend wieder. Um die Renovierung möglichst einfach durchführen zu können, zahlte die Eigentümerin allen bisherigen Mietern eine Abfindung, damit diese vor Beginn der Renovierung ausziehen. Diese Abfindung machte sie als Werbungskosten geltend. Das FG erkannte die Mieterabfindungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten an, sondern fügte die Aufwendungen den Anschaffungskosten hinzu, die über die Lebensdauer der Immobilie abzuschreiben sind. Die Abfindungen wurden gezahlt, damit die für die Vermietung notwendige Renovierung durchgeführt werden konnte. Das FG begründete …

Entlastungspaket des Bundes wegen der hohen Energiepreise

Der Krieg in der Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und die Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung sowie Mobilität in die Höhe getrieben. Im Koalitionsausschuss vom 23.3.2022 brachte die Bundesregierung in Ergänzung des Paketes vom 23.2.2022 u. a. ein Maßnahmenpaket auf den Weg, das diverse zunächst langfristig wirkende Möglichkeiten den Verbrauch zu senken und Energieeffizienz zu steigern, umfasst. Dazu gehören insbesondere Förderungen im Wohnungsbereich bei Neubauten (Effizienzstandard 55) und Heizungsumstellungen im Altbaubereich (Gaskesselaustauschprogramm). Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1–5) soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Der Zuschlag soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt werden. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen und unterliegt der Einkommensteuer. Selbstständige erhalten nach den Planungen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Für jedes Kind soll – ergänzend zum Kindergeld – ein Einmalbonus in Höhe von 100 € als sog. Familienzuschuss ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Des Weiteren soll die bereits beschlossene Einmalzahlung …

Reform der Grundsteuer zum 1.1.2025

Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt (FA). Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das FA den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer …

TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2022 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2022 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2021 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen hatten. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch die Coronabedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden. Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, wird die Grundsteuer in Höhe von 50 % erlassen.

Angabe des Zeitpunkts der Leistung in Rechnungen

Der Gesetzgeber hat zu Rechnungen detaillierte Vorschriften erlassen. So müssen viele Vorgaben erfüllt sein, damit eine „ordnungsgemäße Rechnung“ vorliegt und dem Unternehmer die entsprechende Vorsteuer zusteht. Der Vorsteuerabzug würde in Fällen, in denen die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, durch das Finanzamt abgelehnt werden. In einem Schreiben vom 9.9.2021 nimmt die Finanzverwaltung dazu Stellung. In dem BFH-Urteil vom 1.3.2018 wurde letztendlich entschieden, dass mangels eines extra ausgewiesenen Leistungsdatums sich dieses auch aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Die Finanzverwaltung stellt nun aber klar, dass ein Vorsteuerabzug nach wie vor nicht gewährt werden kann, wenn Angaben auf der Rechnung fehlen oder falsch sind. Dazu gehören auch Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt oder notfalls Zeitraum der Leistung oder Lieferung enthalten. Nur wenn der Finanzverwaltung sämtliche sonstige Unterlagen zu dem Fall vorliegen, könnte die Vorsteuer abgezogen werden, wie z. B. anhand von vorliegenden Lieferscheinen oder gültigen Verträgen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde dementsprechend geändert. Der Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn die Leistung zweifelsfrei in dem Monat ausgeführt wurde. Insbesondere in Branchen, in denen es üblich ist, dass Leistung …

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Ab dem 1.1.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen, und zwar für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Mit dem Arbeitgeberzuschuss sollen Anreize geschaffen werden, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten. Grundsätzlich haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen. Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Wird durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden (sog. Spitz-Abrechnung). Der Zuschuss kann auch unabhängig von der Höhe einer solchen Ersparnis pauschal mit 15 % gewährt werden, um etwa Mehraufwand für die Lohnbuchhaltung zu vermeiden. Sind anderslautende tarifvertragliche Regelungen getroffen worden, stehen diese hingegen der gesetzlichen Neuregelung voran, auch wenn …

Verzinsung von jährlich 6 % für Steuernachforderungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig

Die Verzinsung in Höhe von 0,5 % im Monat insbesondere für Steuernachforderungen wurde schon seit längerer Zeit von der Fachwelt als nicht mehr realistisch angesehen. Dem gerecht zu werden gab es dafür auch schon mehrere Anläufe bei verschiedenen Gerichten wie dem Bundesfinanzhof und auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In seinen Entscheidungen vom 25.4.2018 und 3.9.2018 zweifelte der BFH bereits an der Rechtmäßigkeit der aktuellen Vollverzinsung und gab im Rahmen der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren den Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume ab 1.4.2015 bzw. 1.11.2012 Recht. Das Bundesfinanzministerium ordnete mit Schreiben vom 2.5.2019 an, sämtliche Zinsbescheide, denen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde liegt, vorläufig ergehen zu lassen. Nunmehr hat das BVerfG mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist. Dies gilt jedoch nur, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) zugrunde gelegt wird. Nach seiner Auffassung stellt die Steuernachforderung mit dieser Verzinsung nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf …

Reform des Personengesellschaftsrechts auf den Weg gebracht

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das zur Gänze zum 1.1.2024 in Kraft tritt, werden sich u. a. Grundlagen für neu zu gründende und bereits bestehende Personengesellschaften ändern. So wird mit der Einführung eines sog. Gesellschaftsregisters die Transparenz erhöht und insbesondere die Vertretung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ersichtlicher. Eine Eintragung ist nur dann erforderlich, wenn die GbR als Berechtigte z. B. in das Grundbuch, die Gesellschafterliste oder das Aktienregister eingetragen werden soll. Freiberuflern bietet das neue Gesetz zukünftig die Möglichkeit, sich in den Rechtsformen der Personengesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG, zu etablieren. Das neue Gesetz eröffnet außerdem die Beschlussanfechtung für Personenhandelsgesellschaften, wie sie etwa bei Aktiengesellschaften üblich ist. Beschlüsse, die mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sind, können damit als nichtig gelten. Anmerkung: Nachdem die Änderungen den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würden, empfehlen wir Ihnen, sich gezielt beraten zu lassen.

Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer wird eingeführt

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, dem der Bundesrat am 25.6.2021 zugestimmt hat, gibt allen Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Möglichkeit, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt hingegen bestehen. Durch den Wechsel des sog. Besteuerungsregimes erfolgt eine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Gleichstellung gilt dabei auch für verfahrensrechtliche Fragen. Auf die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer hat der Wechsel hingegen keinerlei Einfluss. Da sich der Besteuerungswechsel auch auf die Besteuerung der Gesellschafter auswirkt, ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich. Dieser bedarf mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Es empfiehlt sich, diese Regelung in die bestehenden Gesellschaftsverträge aufzunehmen, da andernfalls eine Zustimmung durch alle Gesellschafter von Nöten ist. Der Antrag auf den Besteuerungswechsel muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, ab dem die geänderte Besteuerung erfolgen soll. Formell lässt sich der Besteuerungswechsel bereits im Jahr 2021 beantragen. Der Antrag ist nicht zustimmungsbedürftig. Die Finanzverwaltung kann somit einen Wechsel nicht …

Nachweis des Corona-Bonus

Aufgrund der aktuellen Situation mit Corona wurden von Seiten des Gesetzgebers neue Möglichkeiten geschaffen die Unternehmer, aber auch die Angestellten finanziell zu unterstützen. In dem Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 haben Arbeitgeber die Option, jedem ihrer Arbeitnehmer einen einmaligen Zuschuss bzw. einen Sachbezug von bis zu 1.500 € zukommen zu lassen. Die Zahlung soll bei den Arbeitnehmern die Zusatzbelastung durch Corona mildern. Zudem muss erkennbar sein, dass der Zuschuss/Sachbezug zusätzlich zum ohnehin gesetzlich geschuldeten Lohn ausgezahlt wurde. Das geltende Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde in dieser Hinsicht nochmals aktualisiert. Erforderlich für die Voraussetzungen sind entweder vertragliche Vereinbarungen oder erkennbare andere Vereinbarungen oder Erklärungen. Dazu gehören z. B.  Tarifverträge, gesonderte Betriebsvereinbarungen, individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege mit entsprech¬endem Ausweis über die Zahlung. Arbeitgeber erhalten so neue Möglichkeiten den Corona-Bonus ordnungsgemäß nachzuweisen.

Ausschank von Alkohol als Bewirtungskosten

Zu den Bewirtungskosten gehören Aufwendungen für Speisen und Getränke aus geschäftlichen Anlässen. In der Praxis sind Bewirtungskosten nachzuweisen. Die Höhe der Kosten, die betriebliche Veranlassung sowie Ort, Zeitpunkt und Angaben zu den Teilnehmern sind schriftlich festzuhalten.   Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Das Finanzgericht München (FG) musste sich mit Urteil vom 9.3.2021 damit befassen, ob alkoholische Getränke als „Bewirtungskosten“ zu erfassen sind. Dem entgegen stehen übliche Gesten aus Höflichkeit z. B. wenn bei einer Besprechung Kaffee und Kekse bereitgestellt werden. Hierbei handelt es sich nicht um zu kürzende Bewirtungskosten. Alkoholische Getränke fallen nach Auffassung des FG aber nicht unter den Bereich der geringfügigen Höflichkeiten, sondern sind als Aufwendungen zur Bewirtung anzusetzen und unterliegen damit auch dem Abzugsrahmen.

Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sind sog. Familienheime von der Besteuerung ausgenommen bzw. werden steuerreduziert behandelt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein inländisches Grundstück handelt, welches durch den Erblasser selbst genutzt wurde oder dieser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Nach dem Erbanfall muss dieses Familienheim zeitnah durch den verbliebenen Ehegatten oder die erbenden Kinder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Je nachdem welches Familienmitglied Erbe des Gebäudes wird, greift eine vollständige oder anteilige Steuerbefreiung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit Urteil vom 23.2.2021 mit dem Begriff des Familienheims zu beschäftigen. Im entschiedenen Fall erbte eine Steuerpflichtige ein bebautes und ein direkt daran angrenzendes unbebautes Grundstück. In dem Gebäude lebte die Erblasserin bis zu ihrem Todestag. Die Erbin zog kurz darauf in das Familienheim ein. Dementsprechend gab sie in der Erbschaftssteuererklärung beide Grund­stücke als ein Grundstück an, für welches die begünstigende Vorschrift des Familienheims gelten. Nach Auffassung des Finanzamtes handelte es sich um 2 getrennt zu beurteilende Grundstücke, die Befreiung ist nur für das bebaute Grundstück anwendbar. So sah das auch der …

Übergangsregelung für kurzfristige Beschäftigung endet

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Diese Zeitgrenzen wurden – wegen der Corona-Pandemie – für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Dies hat auch Einfluss auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Überschreitung der Entgeltgrenze aufgrund eines gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens. Eine Bestandsschutz­regelung schränkt die Anwendung aber ein. Ab dem 1.11.2021 ist wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Danach liegt ein kurzfristiger Minijob nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Wird diese Zeitgrenze überschritten, wird die Beschäftigung ab dem 1.11.2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 € sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 € im Monat zum 450-€-Minijob. Beispiel der Minijob-Zentrale: Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1.8.2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 € im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30.11.2021 befristet. Zu Beschäftigungsbeginn am 1.8.2021 liegt eine kurzfristige …

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen. Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktualisiert die Finanzverwaltung die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung  von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. So dient in der Regel ein formloses Dokument (Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) als Nachweis, das Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufführt, um den Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben anerkennen zu lassen. Der Nachweis ist zudem vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.  Ist der Nachweis über eine Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb – z. B. in einer Gaststätte oder einem Restaurant – zu erbringen, ist für die steuerliche Anerkennung die Rechnung über die Bewirtung einzureichen. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein sowie den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf dem Eigenbeleg sind darüber …

Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag

Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete Inves­titionsabzugsbeträge (IAB) vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Der IAB sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investition durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten. Die Verlängerung des IAB ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Das Gesetz wurde am 30.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend am 1.1.2022 in Kraft, einige Teile schon am Tag nach der Verkündung.