Kategorie: Aktuelles

  • Ver­kehrs­un­fall – Nach­weis von Vor­schäden und deren Besei­ti­gung gegen­über der Ver­si­che­rung

    Bei einem Ver­kehrs­un­fall mit einem bereits vor­ge­schä­digten Fahr­zeug darf die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung vom Geschä­digten Nach­weise über den Vor­schaden und dessen Repa­ratur ver­langen. Solange diese Unter­lagen nicht vor­ge­legt werden, ist die Ver­si­che­rung nicht ver­pflichtet, den Schaden zu regu­lieren. In einem kon­kreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten erstellt. In der Zusam­men­fas­sung ent­hielt das Gut­achten unter

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  • Ordent­liche Kün­di­gung trotz Aus­gleich von Miet­rück­stand

    Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) kann jede Ver­trags­partei das Miet­ver­hältnis aus wich­tigem Grund außer­or­dent­lich fristlos kün­digen. Ein wich­tiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Mieter über mehr als 2 Miet­zah­lungs­ter­mine hinweg mit einem Betrag in Verzug ist, der min­des­tens 2 Monats­mieten ent­spricht. Der rück­stän­dige Betrag kann sich sowohl aus der Grund­miete als auch aus geschul­deten Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen zusam­men­setzen.

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  • Neue „Düs­sel­dorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2025

    Die von dem Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf her­aus­ge­ge­bene „Düs­sel­dorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2025 geän­dert. Gegen­über der Tabelle 2024 sind im Wesent­li­chen die Bedarfs­sätze min­der­jäh­riger und voll­jäh­riger Kinder ange­hoben worden. Außerdem sind die Anmer­kungen zur Tabelle teil­weise neu gefasst worden, womit aber keine inhalt­li­chen Ände­rungen ver­bunden sind. Die „Düs­sel­dorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richt­linie dar und dient als

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  • Anpas­sung der Bei­träge und Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen in der Sozi­al­ver­si­che­rung ab 1.1.2025

    Ab 1.1.2025 gilt für die all­ge­meine gesetz­liche Ren­ten­ver­si­che­rung eine höhere Bei­trags­be­mes­sungs­grenze (BBG), erst­mals ein­heit­lich für die ost- und west­deut­schen Bun­des­länder, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat. Die BBG

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  • Offene steu­er­liche Fälle – Ände­rungen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2024

    Das Jah­res­steu­er­ge­setz (JStG) 2024 tritt nach Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft, was zum Redak­ti­ons­schluss noch nicht der Fall war. Das Gesetz beinhaltet ca. 130 Ein­zel­maß­nahmen mit diversen gesetz­li­chen Ände­rungen, die direkt nach Ver­kün­dung in Kraft treten und offene Sach­ver­halte, z.B. in Steu­er­be­scheiden, betreffen können. Sollten Steu­er­pflich­tige auch aktu­elle Ände­rungs­be­scheide erhalten, sind diese dem Steu­er­be­rater zur

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  • Ände­rungen der Klein­un­ter­nehmer-Rege­lung ab 1.1.2025

    Ab dem 1.1.2025 gilt für in Deutsch­land ansäs­sige Klein­un­ter­nehmen ein beson­deres Mel­de­ver­fahren beim Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) zur Inan­spruch­nahme der Klein­un­ter­nehmer-Rege­lung auch im euro­päi­schen Aus­land. Umge­kehrt geben im euro­päi­schen Aus­land ansäs­sige Klein­un­ter­nehmen mit Tätig­keit in Deutsch­land beim BZSt inner­halb eines Monats nach Ablauf des Quar­tals eine elek­tro­ni­sche Umsatz­steu­er­mel­dung ab. Steu­er­frei­heit gilt bis zu einer Gesamt­um­satz­grenze

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  • Ände­rung des Schwel­len­werts für monat­liche Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen

    Unter­nehmen mit einer jähr­li­chen Umsatz­steu­er­zahl­last über 7.500 € mussten bis 31.12.2024 noch monat­lich Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen abgeben. Auf­grund einer ab 1.1.2025 gel­tenden Ände­rung im Umsatz­steu­er­ge­setz durch das 4. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz ist die Abgabe der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung für Unter­nehmen mit einer Umsatz­steu­er­zahl­last nun bis zu 9.000 € nur noch quar­tals­weise erfor­der­lich. Betrof­fene Unter­nehmer sollten sich hierzu mit ihrem Steu­er­be­rater bespre­chen.

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  • Ände­rung des Durch­schnitts­satzes und der Vor­steu­er­pau­schale für Land- und Forst­wirte

    Land- und Forst­wirte mit einem Gesamt­um­satz von bis zu 600.000 € können im Rahmen der Umsatz­be­steue­rung die Durch­schnitts­be­steue­rung /​ Vor­steu­er­pau­schale nutzen, eine ver­ein­fachte Umsatz­steu­er­be­rech­nung. Auf Waren und Dienst­leis­tungen wird nicht Umsatz­steuer von 7 % bzw. 19 % aus­ge­wiesen abge­führt, son­dern auf den Net­to­um­satz des Land- und Forst­wirtes bis­lang pau­schal 9 % auf­ge­schlagen. Im Gegenzug darf

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  • Gewäh­rung eines nicht markt­üb­lich ver­zinsten Dar­le­hens ist schen­kung­steu­er­pflichtig

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.7.2024 ent­schieden, dass der Vor­teil, der aus der Inan­spruch­nahme eines auf unbe­stimmte Zeit abge­schlos­senen niedrig ver­zinsten Pri­vat­dar­le­hens im Ver­hältnis zu einem Bank­dar­lehen zum markt­üb­li­chen Zins ent­steht, als gemischte Schen­kung der Schen­kung­steu­er­pflicht unter­liegt. Wenn aller­dings fest­ge­stellt wird, dass für den Fall der Inan­spruch­nahme eines Bank­dar­le­hens ein gerin­gerer Zins­satz fest­steht

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  • Rück­wir­kende Anhe­bung des Grund- und Kin­der­frei­be­trags 2024 beschlossen

    Der Gesetz­geber hat rück­wir­kend für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 den Grund­frei­be­trag um 180 € von 11.604 € auf 11.784 € sowie den Kin­der­frei­be­trag um 228 € von 6.384 € auf 6.612 € erhöht. Die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung erfolgt bei Arbeit­neh­mern über den auto­ma­ti­schen Lohn­steu­er­abzug durch den Arbeit­geber mit Durch­füh­rung der Lohn- bzw. Gehalts­ab­rech­nung für Dezember 2024. Die

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  • E‑Rezept: Steu­er­liche Nach­weis­füh­rung bei Krank­heits­kosten

    Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 mit­ge­teilt, dass ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum (VZ) 2024 die steu­er­liche Abzieh­bar­keit als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen bei der Ein­lö­sung auch von E‑Rezepten bei ver­schrei­bungs­pflich­tigen Medi­ka­menten gegeben ist. Vor­aus­set­zung dafür ist der Nach­weis der Zwangs­läu­fig­keit der ent­stan­denen Krank­heits­kosten, die aus­weis­lich des o.g. BMF-Schrei­bens im Fall der Ein­lö­sung eines E‑Rezeptes hin­rei­chend durch

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  • Abschrei­bung gering­wer­tiger Wirt­schafts­güter und Sam­mel­posten – mit geplanten Ände­rungen

    Unter­nehmen nutzen Abschrei­bungen übli­cher­weise über meh­rere Jahre ver­teilt. Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kosten für Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens werden so steu­er­lich gel­tend gemacht. Gering­wer­tige Wirt­schafts­güter (GWG) bilden eine Aus­nahme. Diese dürfen im Jahr der Anschaf­fung sofort gewinn­min­dernd abge­schrieben werden. Hierbei ist Fol­gendes zu beachten: Sofort­ab­schrei­bung: GWG, deren Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kosten 800 € nicht über­steigen, können im Jahr der

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  • Fäl­lig­keits­ter­mine Januar 2025

    Umsatz­steuer (mtl.), Lohn- u. Kir­chen­lohn­steuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2025 (Zah­lungs­schon­frist 13.1.2025) Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge: 26.1.2025 (Abgabe der Erklä­rung) (Zah­lung 29.1.2025)

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  • Basis­zins /​ Ver­zugs­zins

    Ver­zugs­zins­satz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechts­ge­schäfte mit Ver­brau­chern: Basis­zins­satz + 5-%-Punkte Rechts­ge­schäfte mit Nicht­ver­brau­chern (abge­schlossen bis 28.7.2014): Basis­zins­satz + 8-%-Punkte Rechts­ge­schäfte mit Nicht­ver­brau­chern (abge­schlossen ab 29.7.2014): Basis­zins­satz + 9-%-Punktezzgl. 40 € Pau­schale Basis­zins­satz nach § 247 Abs. 1 BGB maß­geb­lich für die Berech­nung von Ver­zugs­zinsen seit 01.07.2024 = 3,37 % 01.01.2024 – 30.06.2024 = 3,62

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  • Ver­brau­cher­preis­index

    Ver­brau­cher­preis­index (2020 = 100) 2024 119,9  November 120,2  Oktober 119,7  Sep­tember 119,7  August 119,8  Juli 119,4  Juni 119,3  Mai 119,2  April 118,6  März 118,1  Februar 117,6  Januar 2023 117,4  Dezember Ältere Ver­brau­cher­preis­in­dizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Kon­junk­tur­in­di­ka­toren – Ver­brau­cher­preise

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  • Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie – Beloh­nung von Betriebs­treue

    Der Arbeit­geber darf mit einer Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie auch das Ziel ver­folgen, zukünf­tige Betriebs­treue zu belohnen. Es ist daher sach­lich begründet, die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nisses für min­des­tens drei Monate nach Aus­zah­lung der Prämie als Vor­aus­set­zung fest­zu­legen, um dieses Ziel zu errei­chen. In dem Fall aus der Praxis absol­vierte ein Arbeit­nehmer schon 2011 seine Aus­bil­dung in dem Unter­nehmen

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  • Ver­gü­tungs­ab­stand bei außer­ta­rif­lich Beschäf­tigten

    Legen Tarif­ver­trags­par­teien fest, dass außer­ta­rif­liche Ange­stellte solche sind, deren Gehalt und andere mate­ri­elle Arbeits­be­din­gungen höher sind als die der höchsten tarif­li­chen Ent­gelt­gruppe – ohne dabei einen festen pro­zen­tualen Unter­schied zu defi­nieren –, genügt es, wenn das Gehalt diese Grenze auch nur gering­fügig über­steigt, um den Ange­stellten als außer­ta­rif­lich ein­zu­stufen. Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) v.

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  • Unfall­ver­si­che­rung – außer­häus­li­cher Weg zur Essens­be­sor­gung im Home-Office

    Eine Unfall­ver­si­che­rung greift bei Unfällen, die wäh­rend einer ver­si­cherten Tätig­keit pas­sieren, unab­hängig davon, ob diese im Unter­nehmen, zu Hause (Home-Office) oder an einem anderen Ort aus­geübt wird. Ferner fällt auch das Zurück­legen des mit der ver­si­cherten Tätig­keit zusam­men­hän­genden unmit­tel­baren Weges nach und von dem Ort der Tätig­keit unter den Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Auch ein

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  • Mit­haf­tung nicht ange­schnallter Mit­fahrer

    Die Richter des Ober­lan­des­ge­richt Köln haben ent­schieden, dass Fahr­zeug­insassen, die ent­gegen der Gurt­pflicht gemäß der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung nicht ange­schnallt sind und dadurch andere Mit­fahrer ver­letzen, selbst haftbar gemacht werden können. Bei der gesetz­li­chen Gurt­pflicht han­delt es sich um eine Norm, die auch die anderen Fahr­zeug­insassen schützen soll. Bei einem Unfall wurde eine Bei­fah­rerin ver­letzt. Ver­ur­sacht wurde

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  • Haf­tung des Betrei­bers einer Wasch­an­lage

    Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat über die Haf­tung des Betrei­bers einer Auto­wasch­an­lage für einen Fahr­zeug­schaden ent­schieden. In der Wasch­an­lage befand sich ein Hin­weis­schild, das aus­zugs­weise wie folgt lautet: „All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen Autowaschanlagen/​PortalwaschanlagenDie Rei­ni­gung der Fahr­zeuge in der Wasch­an­lage erfolgt unter Zugrun­de­le­gung der nach­fol­genden Bedin­gungen: (…).Die Haf­tung des Anla­gen­be­trei­bers ent­fällt ins­be­son­dere dann, wenn ein Schaden durch nicht ord­nungs­gemäß

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  • Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung – Oblie­gen­heiten bei Leer­stand

    Sofern ein Wohn­ge­bäude, das gegen Lei­tungs­was­ser­schäden ver­si­chert ist und über einen län­geren Zeit­raum leer steht, also nicht wie üblich zu Wohn­zwe­cken genutzt wird, muss der Ver­si­che­rungs­nehmer bestimmte Pflichten (Oblie­gen­heiten) ein­halten, die sich aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag ergeben. So ist der Ver­si­che­rungs­nehmer ver­pflichtet, das Gebäude in regel­mä­ßigen Abständen zu über­prüfen, um Schäden oder Gefahren früh­zeitig zu erkennen

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  • Eltern­un­ter­halt – gestuftes Aus­kunfts­ver­fahren

    Mit dem Ange­hö­rigen-Ent­las­tungs­ge­setz hat der Gesetz­geber zum 1.1.2020 u.a. unter­halts­ver­pflich­tete Kinder ent­lastet. Ein Unter­halts­rück­griff durch den Sozi­al­hil­fe­träger auf ein erwach­senes Kind, dessen Eltern vom Sozi­alamt Leis­tungen erhalten, ist mit dem neu ein­ge­führten Absatz im SGB XII gegen­über dem frü­heren Recht beschränkt worden: Ein mög­li­cher Unter­halts­an­spruch der Eltern gegen ihre erwach­senen Kinder geht erst dann auf

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  • Nach­weis des Zugangs einer E‑Mail nicht durch Ver­sen­dungs­nach­weis

    Nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Hamm kann der Nach­weis des Zugangs einer E‑Mail nicht durch den Nach­weis der Ver­sen­dung erbracht werden. Auch durch die Über­sen­dung eines Screen­shots der E‑Mail gelingt der Nach­weis des Zugangs nicht. Bei der Ver­sen­dung von E‑Mails wird zwar ein Anscheins­be­weis befür­wortet. Jedoch genügt es nicht, wenn der Absender ledig­lich die Absen­dung

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