Autor: Andreas Bruns

  • BFH: Grund­steuer „Bun­des­mo­dell“ ist ver­fas­sungs­kon­form

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hatten zu den bevor­ste­henden Ent­schei­dungen in der Janu­ar­aus­gabe 2026 berichtet) in drei Ver­fahren die Revi­sionen der Steu­er­pflich­tigen zurück­ge­wiesen und die Vor­schriften des Ertrags­wert­ver­fah­rens als Grund­lage für die Berech­nung der Grund­steuer seit dem 1.1.2025 für das sog. „Bun­des­mo­dell“ für ver­fas­sungs­kon­form erachtet. Geklagt hatten drei Eigen­tümer aus Nord­rhein-West­falen, Berlin und

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  • NRW kauft Daten­träger zur Auf­de­ckung von Steu­er­hin­ter­zie­hung an

    Die Finanz­be­hörden gehen zuneh­mend häu­figer gegen Steu­er­hin­ter­zie­hung vor bzw. ermit­teln beim Ver­dacht auf Steu­er­hin­ter­zie­hung. Neben der Bekämp­fung von Schwarz­ar­beit und Kon­trollen durch den Zoll wurden in jün­gerer Ver­gan­gen­heit schwer­punkt­mäßig größer ange­legte Ermitt­lungen gegen Kryp­to­händler und ‑anleger, Ver­mieter von Unter­künften, die über airbnb inse­rieren, und Influencer der sozialen Medien wegen des Ver­dachts auf Steu­er­hin­ter­zie­hung ein­ge­leitet. Steu­er­ge­rech­tig­keit

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  • Vor­steu­er­abzug bei Über­gang von der Klein­un­ter­nehmer- zur Regel­be­steue­rung

    Der Gesetz­geber hat mit Wir­kung vom 1.1.2025 die Besteue­rung der Klein­un­ter­nehmen neu gere­gelt und an das EU-Recht ange­passt. Dadurch kann es pas­sieren, dass Steu­er­pflich­tige, die von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch machen, auf­grund Umsatz­über­schrei­tung im lau­fenden Kalen­der­jahr zur Regel­be­steue­rung wech­seln müssen. Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit ein­her­ge­henden Beson­der­heiten

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  • Dau­er­hafte Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung ab 1.1.2026 auf 7 % für Speisen in Gas­tro­nomie, Restau­rants & Cate­ring

    Bis zum 31.12.2025 hatten Gas­tro­no­mie­be­triebe für zum Vor-Ort-Ver­zehr bestimmte Speisen und Getränke von den Gästen ein­heit­lich 19 % Mehr­wert­steuer zu erheben, für Speisen zum Mit­nehmen bzw. Lie­fe­rung den ermä­ßigten Steu­er­satz von 7 %.  Eine zeit­lich befris­tete Umsatz­steu­er­ermä­ßi­gung auf Speisen gab es wäh­rend der Coro­na­pan­demie. Der Gesetz­geber hat mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 ab dem 1.1.2026 dau­er­haft

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  • Ände­rungen bei der Sofort­mel­dung

    Arbeit­geber bestimmter Wirt­schafts­be­reiche haben die Beschäf­ti­gungs­auf­nahme ihrer Arbeit­nehmer spä­tes­tens am ersten Arbeitstag elek­tro­nisch an die Daten­stelle der Ren­ten­ver­si­che­rung zu melden. Seit dem 1.1.2026 sind über die bis­lang ver­pflich­teten Bereiche hinaus auch Beschäf­tigte sog. „platt­form­ba­sierter Lie­fer­dienste“ spä­tes­tens am Tag der Arbeits­auf­nahme anzu­melden, außerdem auch Beschäf­tigte im Friseur‑, Barber- und Kos­me­tik­ge­werbe. Nicht mehr sofort­mel­de­pflichtig sind Beschäf­tigte im

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  • Fäl­lig­keits­ter­mine Februar 2026

    Umsatz­steuer (mtl.), 1/​11 Son­der­vor­aus­zah­lung für Dau­er­frist­ver­län­ge­rung Umsatz­steuer, Lohn- u. Kir­chen­lohn­steuer, Soli-Zuschlag: 10.2.2026 (Zah­lungs­schon­frist 13.2.2026) Gewer­be­steuer, Grund­steuer (VZ): 16.2.2026 (Zah­lungs­schon­frist 19.2.2026) Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge: 15.2.2026 (Jah­res­mel­dung 2025) 22.2.2026 (Abgabe der Erklä­rung – 24 Uhr) (Zah­lung 25.2.2026)

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  • Basis­zins /​ Ver­zugs­zins

    Ver­zugs­zins­satz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechts­ge­schäfte mit Ver­brau­chern: Basis­zins­satz + 5-%-Punkte Rechts­ge­schäfte mit Nicht­ver­brau­chern (abge­schlossen bis 28.7.2014): Basis­zins­satz + 8-%-Punkte Rechts­ge­schäfte mit Nicht­ver­brau­chern (abge­schlossen ab 29.7.2014): Basis­zins­satz + 9-%-Punktezzgl. 40 € Pau­schale Basis­zins­satz nach § 247 Abs. 1 BGB maß­geb­lich für die Berech­nung von Ver­zugs­zinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 – 31.12.2025 = 1,27

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  • Ver­brau­cher­preis­index

    Ver­brau­cher­preis­index (2020 = 100) 2025 122,7  Dezember 122,7  November 123,0  Oktober 122,6  Sep­tember 122,3  August 122,2  Juli 121,8  Juni 121,8  Mai 121,7  April 121,2  März 120,8  Februar 120,3  Januar Ältere Ver­brau­cher­preis­in­dizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Kon­junk­tur­in­di­ka­toren – Ver­brau­cher­preise

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  • Nach­träg­liche Her­ab­set­zung der monat­li­chen Rente bei Riester-Ver­trägen

    In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall ging es um fonds­ge­bun­dene Riester-Ren­ten­ver­si­che­rungen, bei denen die spä­tere Ren­ten­höhe anhand eines im Ver­si­che­rungs­schein fest­ge­legten Ren­ten­fak­tors berechnet wird. Dieser Ren­ten­faktor beruht auf den vom Ver­si­cherer ange­nom­menen Rech­nungs­grund­lagen, ins­be­son­dere dem Rech­nungs­zins und der kal­ku­lierten Lebens­er­war­tung, und bestimmt die monat­liche Rente je 10.000 € Poli­cen­wert. Die in einigen Ver­trägen ver­wen­deten

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  • Abbruch­ar­beiten – Keine Haf­tung bei unklarer Leis­tungs­ab­gren­zung

    Ent­fernt ein Unter­nehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demon­ta­ge­ar­beiten mehr Bau­teile als der Besteller nach seiner Vor­stel­lung erwartet, führt dies nicht zwangs­läufig zu einer Pflicht­ver­let­zung oder zum Ver­lust des Ver­gü­tungs­an­spruchs. Dies ver­deut­licht eine Ent­schei­dung des Bran­den­bur­gi­schen Ober­lan­des­ge­richts. Im zugrunde lie­genden Fall hatten die Par­teien einen Werk­ver­trag über bestimmte Demon­ta­geleis­tungen geschlossen. Der Unter­nehmer führte die Arbeiten

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  • Mehr­ar­beits­zu­schläge für Teil­zeit­be­schäf­tigte

    Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg hat ent­schieden, dass eine tarif­ver­trag­liche Rege­lung, nach der sämt­liche Beschäf­tigte ein­schließ­lich der Teil­zeit­be­schäf­tigten Mehr­ar­beits­zu­schläge erst ab der Über­schrei­tung der Wochen­ar­beits­zeit für Voll­zeit­be­schäf­tigte erhalten, eine gesetz­lich ver­bo­tene Dis­kri­mi­nie­rung der Teil­zeit­be­schäf­tigten dar­stellt. Rechts­folge ist die gericht­liche „Anpas­sung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teil­zeit­be­schäf­tigten die Über­schrei­tung ihrer indi­vi­du­ellen Wochen­ar­beits­zeit die tarif­ver­trag­liche Zuschlags­pflicht

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  • Gesetz­li­cher Min­dest­lohn – Keine Erfül­lung durch Fir­men­wagen

    Der gesetz­liche Min­dest­lohn­an­spruch kann durch die Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens nicht er-füllt werden. Das Min­dest­lohn­ge­setz ver­langt eine Zah­lung von Geld. Ein Fir­men­wagen kann nicht zur Erfül­lung der Min­dest­lohn­pflicht ange­nommen werden. Ein Arbeit­geber muss also zusätz­lich zu den wegen Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens bereits ent­rich­teten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen auch Bei­träge auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn zahlen, da durch die Über­las­sung eines

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  • Frist­lose Kün­di­gung wegen Online-AU ohne Arzt­kon­takt

    Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm hat ent­schieden, dass die Vor­lage einer online erwor­benen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ohne jeg­li­chen Arzt­kon­takt eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­tigen kann. Ent­schei­dend ist dabei weniger, ob der Arbeit­nehmer tat­säch­lich arbeits­un­fähig war, son­dern ob er mit der Beschei­ni­gung den Ein­druck erweckte, die Arbeits­un­fä­hig­keit wurde ärzt­lich fest­ge­stellt. In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeit­nehmer für meh­rere

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  • Woh­nungs­ei­gen­tümer – kein Zurück­be­hal­tungs­recht beim Wohn­geld

    Hat ein Mieter aus dem Miet­ver­hältnis einen fäl­ligen Gegen­an­spruch gegen den Ver­mieter, etwa auf Besei­ti­gung eines Man­gels (z. B. Repa­ratur der Hei­zung), kann er die geschul­dete Leis­tung in ange­mes­senem Umfang bis zur Bewir­kung der ihm zuste­henden Leis­tung zurück­be­halten (Zurück­be­hal­tungs­recht). Vor­aus­set­zung hierfür ist stets ein fäl­liger Gegen­an­spruch des Schuld­ners gegen den Gläu­biger. Diese Grund­sätze lassen sich

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  • Abriss bei wesent­li­cher Abwei­chung von der Bau­ge­neh­mi­gung

    Wer von seiner Bau­ge­neh­mi­gung abweicht, ris­kiert im schlimmsten Fall den kom­pletten Abriss. Damit ein Bau­werk noch als das ursprüng­lich geneh­migte Vor­haben gilt, müssen die wesent­li­chen Merk­male unver­än­dert bleiben. Zu diesen Merk­malen gehören vor allem Standort, Grund­fläche, Bau­vo­lumen, Zweck, Höhe, Dach­form und das äußere Erschei­nungs­bild. Ändern sich diese Punkte, kommt es darauf an, wie stark die

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  • „Düs­sel­dorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2026

    Die vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf her­aus­ge­ge­bene „Düs­sel­dorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2026 geän­dert. Gegen­über der Tabelle 2025 sind die Bedarfs­sätze min­der­jäh­riger und voll­jäh­riger Kinder ange­hoben worden. Außerdem sind die Anmer­kungen zur Tabelle um Rege­lungen des ange­mes­senen Selbst­be­halts bei der Inan­spruch­nahme von Kin­dern auf Eltern­un­ter­halt und von Groß­el­tern auf Enkel­un­ter­halt ergänzt worden.  Die in der Tabelle aus­ge­wie­senen Richt­sätze

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  • Geschenkt: Ein­lage des Fami­li­en­heims in eine GbR

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte dar­über zu ent­scheiden, ob die Ein­brin­gung eines Fami­lien-heims durch einen Allein­ei­gen­tümer-Ehe­gatten in eine GbR, an der beide Ehe­gatten je zur Hälfte betei­ligt sind, zur Fest­set­zung von Schen­kung­steuer gegen­über dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im nota­ri­ellen Ver­trag wurde die Ein­brin­gung als unent­gelt­liche, ehe­be­dingte Zuwen-dung der Ehe­frau an den Ehe­mann, den Kläger, bezeichnet.

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  • Work­a­tion: Was Arbeit­geber und Arbeit­nehmer beachten müssen

    Ermög­li­chen in Deutsch­land ansäs­sige Unter­nehmen ihrer Beleg­schaft das kurz­fris­tige mobile Arbeiten aus dem Aus­land, auch Work­a­tion genannt, ist dies für viele Job­su­chende eines von meh­reren Kri­te­rien, sich für oder gegen eine Arbeits­auf­nahme in dem betref­fenden Unter­nehmen oder für einen Job­wechsel zu ent­scheiden. Mitt­ler­weile erwarten laut einer Work­a­tion-Studie deut­lich mehr als die Hälfte der Beschäf­tigten von

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  • Bei­trag zur frei­wil­ligen pri­vaten Pfle­ge­ver­si­che­rung als Son­der­aus­gabe

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat als Revi­si­ons­in­stanz ent­schieden, dass neben den Bei­trägen zu einer pri­vaten Basis­kran­ken­ver­si­che­rung ledig­lich die Bei­träge zur pri­vaten Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung der Höhe nach unbe­schränkt als Son­der­aus­gaben im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung abzugs­fähig sind. Für Bei­träge zu einer pri­vaten Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung gelte dies jedoch nicht. Diese Bei­träge sind nur beschränkt abzugs­fähig und wirken sich häufig beim Steu­er­pflich­tigen

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  • Bun­des­fi­nanzhof ent­scheidet zur Grund­steuer im „Bun­des­mo­dell“

    Der Bun­des­fi­nanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redak­ti­ons­schluss dieser Aus­gabe) in drei Ver­fahren öffent­lich seine Ent­schei­dungen ver­künden. Dies ist ins­be­son­dere für Grund­stücks­ei­gen­tümer in den Bun­des­län­dern inter­es­sant, welche die Grund­steu­er­re­form nach dem Bun­des­mo­dell umge­setzt haben. Dies sind die Bun­des­länder Berlin, Bran­den­burg, Bremen, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Hol­stein und Thü­ringen. Das Saar­land und Sachsen nutzen eben­falls die Bun­des­re­ge­lungen

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  • Ter­min­sache: Umsatz­steuer-Son­der­vor­aus­zah­lung 10.2.2026

    Unter­nehmen, die ihre monat­li­chen Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen nicht zum 10. des Fol­ge­mo­nats ein­rei­chen bzw. ‑vor­aus­zah­lungen nicht bis zum 13. des Fol­ge­mo­nats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dau­er­frist­ver­län­ge­rung stellen. Es ist eine Umsatz­steuer-Son­der­vor­aus­zah­lung i. H. v. einem Elftel der Umsatz­steu­er­zahl­last des Vor­jahres an das Finanzamt zu leisten. Die

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  • Fäl­lig­keits­ter­mine Januar 2026

    Umsatz­steuer (mtl.), Lohn- u. Kir­chen­lohn­steuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):12.1.2026 (Zah­lungs­schon­frist 15.1.2026) Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge: 25.1.2026 (Abgabe der Erklä­rung – 24 Uhr) (Zah­lung 28.1.2026)

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  • Basis­zins /​ Ver­zugs­zins

    Ver­zugs­zins­satz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechts­ge­schäfte mit Ver­brau­chern: Basis­zins­satz + 5-%-Punkte Rechts­ge­schäfte mit Nicht­ver­brau­chern (abge­schlossen bis 28.7.2014): Basis­zins­satz + 8-%-Punkte Rechts­ge­schäfte mit Nicht­ver­brau­chern (abge­schlossen ab 29.7.2014): Basis­zins­satz + 9-%-Punktezzgl. 40 € Pau­schale Basis­zins­satz nach § 247 Abs. 1 BGB maß­geb­lich für die Berech­nung von Ver­zugs­zinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 – 30.06.2025 = 2,27

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