Kategorie: Arbeitnehmer

  • BFH: Stell­platz­kosten bei Fir­men­wagen keine Vor­teils­min­de­rung

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 ent­schieden, dass vom Arbeit­nehmer getra­gene Kosten für einen Stell­platz oder eine Garage den geld­werten Vor­teil aus der Über­las­sung eines betrieb­li­chen PKW zur pri­vaten Nut­zung nicht min­dern. Im ent­schie­denen Fall hatte der Arbeit­geber bei der Berech­nung des geld­werten Vor­teils im Rahmen der Gehalts­ab­rech­nung die Zah­lung des Arbeit­neh­mers für die Nut­zung

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  • E‑Auto-För­der­pro­gramm rück­wir­kend ab 1.1.2026

    Vor­aus­sicht­lich ab Mai 2026 können rück­wir­kend für die Zeit ab 1.1.2026 Pri­vat­haus­halte über ein Online-Portal eine gestaf­felte För­de­rung bei Kauf oder Lea­sing neu zuge­las­sener, rein elek­tri­scher Autos sowie bestimmter Plug-in-Hybride und Range-Extender bean­tragen, unab­hängig vom Lis­ten­preis. Für die Jahre 2026 – 2029 stehen ins­ge­samt 3 Mrd. € zur Ver­fü­gung. Die för­der­fä­higen Fahr­zeuge müssen min­des­tens 3 Jahre gehalten

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  • Grund­steu­er­erlass bei Ein­nah­me­aus­fall bis 31.3.2026 bean­tragen

    Eigen­tümer von Grund­stü­cken oder Woh­nungen, die im Jahr 2025 Leer­stand, Miet­aus­fall oder höhere Gewalt (z. B. behörd­liche Nut­zungs­un­ter­sa­gung, Brand-/Was­ser­schaden) ohne eigenes Ver­schulden erlitten haben, können mit­tels eines form­losen Antrags einen Erlass oder Teil­erlass der Grund­steuer bean­tragen. Je nach Aus­fall­höhe kann der Erlass zwi­schen 25 % und 100 % bei Total­aus­fall betragen. Es ist uner­heb­lich, ob

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  • Unter­halts­zah­lungen min­dern Steuern nur bei Bank­über­wei­sung

    Unter­halts­auf­wen­dungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Vor­aus­set­zungen ein­kom­men­steu­er­lich als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung aner­kannt werden. Vor­aus­set­zung ist, dass eine gesetz­liche Unter­halts­pflicht gegen­über dem Unter­halts­be­rech­tigten besteht und kein Anspruch auf Kin­der­geld bzw. Kin­der­frei­be­trag. Lebt die unter­hal­tene Person im Inland, ist die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer anzu­geben. Der Unter­halts­emp­fänger darf nur geringes Ver­mögen besitzen. Der steu­er­liche Abzug ist

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  • Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wert­ab­gaben 2026

    Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 die für das Kalen­der­jahr 2026 gel­tenden Pausch­be­träge bei Sach­ent­nahmen (unent­gelt­liche Wert­ab­gaben) für Nah­rungs­mittel und Getränke mit­ge­teilt. Diese wurden leicht erhöht. Es han­delt es sich um Netto-Jah­res­be­träge. Bei monat­li­cher Buchung sind die Beträge zu zwölf­teln. Der Gesetz­geber nimmt an, dass Per­sonen, die Nah­rungs­mittel und Getränke gewerb­lich

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  • Arbeit­neh­mer­ent­sen­dung: Aktua­li­sierte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zur steu­er­li­chen Behand­lung von Arbeits­lohn

    Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seine Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zur steu­er­li­chen Behand­lung von Arbeits­lohn und ‑frei­stel­lungen nach Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kommen (DBA) mit amt­li­chem Muster einer zwin­gend zu ver­wen­denden Beschei­ni­gung aktua­li­siert. Es gilt rück­wir­kend ab 1.1.2025. Ziel ist eine Ver­ein­fa­chung für Arbeit­nehmer und auch die Finanz­ver­wal­tung. Neu ist, dass bei grenz­über­schrei­tenden Arbeit­neh­mer­ent­sen­dungen und Arbeits­frei­stel­lungen durch den Arbeit­geber

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  • NRW kauft Daten­träger zur Auf­de­ckung von Steu­er­hin­ter­zie­hung an

    Die Finanz­be­hörden gehen zuneh­mend häu­figer gegen Steu­er­hin­ter­zie­hung vor bzw. ermit­teln beim Ver­dacht auf Steu­er­hin­ter­zie­hung. Neben der Bekämp­fung von Schwarz­ar­beit und Kon­trollen durch den Zoll wurden in jün­gerer Ver­gan­gen­heit schwer­punkt­mäßig größer ange­legte Ermitt­lungen gegen Kryp­to­händler und ‑anleger, Ver­mieter von Unter­künften, die über airbnb inse­rieren, und Influencer der sozialen Medien wegen des Ver­dachts auf Steu­er­hin­ter­zie­hung ein­ge­leitet. Steu­er­ge­rech­tig­keit

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  • Ände­rungen bei der Sofort­mel­dung

    Arbeit­geber bestimmter Wirt­schafts­be­reiche haben die Beschäf­ti­gungs­auf­nahme ihrer Arbeit­nehmer spä­tes­tens am ersten Arbeitstag elek­tro­nisch an die Daten­stelle der Ren­ten­ver­si­che­rung zu melden. Seit dem 1.1.2026 sind über die bis­lang ver­pflich­teten Bereiche hinaus auch Beschäf­tigte sog. „platt­form­ba­sierter Lie­fer­dienste“ spä­tes­tens am Tag der Arbeits­auf­nahme anzu­melden, außerdem auch Beschäf­tigte im Friseur‑, Barber- und Kos­me­tik­ge­werbe. Nicht mehr sofort­mel­de­pflichtig sind Beschäf­tigte im

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  • Work­a­tion: Was Arbeit­geber und Arbeit­nehmer beachten müssen

    Ermög­li­chen in Deutsch­land ansäs­sige Unter­nehmen ihrer Beleg­schaft das kurz­fris­tige mobile Arbeiten aus dem Aus­land, auch Work­a­tion genannt, ist dies für viele Job­su­chende eines von meh­reren Kri­te­rien, sich für oder gegen eine Arbeits­auf­nahme in dem betref­fenden Unter­nehmen oder für einen Job­wechsel zu ent­scheiden. Mitt­ler­weile erwarten laut einer Work­a­tion-Studie deut­lich mehr als die Hälfte der Beschäf­tigten von

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  • Bei­trag zur frei­wil­ligen pri­vaten Pfle­ge­ver­si­che­rung als Son­der­aus­gabe

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat als Revi­si­ons­in­stanz ent­schieden, dass neben den Bei­trägen zu einer pri­vaten Basis­kran­ken­ver­si­che­rung ledig­lich die Bei­träge zur pri­vaten Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung der Höhe nach unbe­schränkt als Son­der­aus­gaben im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung abzugs­fähig sind. Für Bei­träge zu einer pri­vaten Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung gelte dies jedoch nicht. Diese Bei­träge sind nur beschränkt abzugs­fähig und wirken sich häufig beim Steu­er­pflich­tigen

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  • Bun­des­fi­nanzhof ent­scheidet zur Grund­steuer im „Bun­des­mo­dell“

    Der Bun­des­fi­nanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redak­ti­ons­schluss dieser Aus­gabe) in drei Ver­fahren öffent­lich seine Ent­schei­dungen ver­künden. Dies ist ins­be­son­dere für Grund­stücks­ei­gen­tümer in den Bun­des­län­dern inter­es­sant, welche die Grund­steu­er­re­form nach dem Bun­des­mo­dell umge­setzt haben. Dies sind die Bun­des­länder Berlin, Bran­den­burg, Bremen, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Hol­stein und Thü­ringen. Das Saar­land und Sachsen nutzen eben­falls die Bun­des­re­ge­lungen

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  • Die Früh­start­rente

    Die soge­nannte Früh­start­rente soll in Deutsch­land ein­ge­führt werden und darauf abzielen, Eltern bei der früh­zei­tigen Alters­vor­sorge ihrer Kinder zu unter­stützen und hier­durch von Zin­ses­zins­ef­fekten zu pro­fi­tieren. Hier­durch soll das Ren­ten­system für die Zukunft ent­lastet werden. Ob diese, wie zunächst ange­dacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist der­zeit unklar, da bis­lang kein Refe­renten- oder Geset­zes­ent­wurf

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  • Deutsch­land­ti­cket 2026

    Das Deutsch­land­ti­cket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Der aktu­elle Bezugs­preis von 58 € in 2025 soll lt. Ver­ein­ba­rung der Ver­kehrs­mi­nister der Bun­des­länder in 2026 auf 63 € monat­lich steigen. Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutsch­land­ti­cket durch den Arbeit­geber steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gezahlt werden.

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  • Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen steigen ab 2026

    Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 8.10.2025 eine Erhö­hung der Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustim­mung des Bun­des­rates steht noch aus. Men­schen mit höherem Ein­kommen müssen somit, sofern sie in das gesetz­liche Sozi­al­ver­si­che­rungs­system ein­zahlen, auf einen höheren Anteil ihres Ein­kom­mens Bei­träge abführen. Diese sehen wie folgt aus: Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­größe Monat Jahr Bezugs­größe in

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  • Neue Sach­be­zugs­werte 2026 für Unter­kunft und Ver­pfle­gung

    Unent­gelt­liche bzw. ver­güns­tigte Mahl­zeiten des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer sind als geld­werter Vor­teil den Arbeit­neh­mern im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses zuzu­rechnen und zu ver­steuern. Die Sach­be­zugs­werte werden sich nach dem Refe­ren­ten­ent­wurf der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 vor­aus­sicht­lich erhöhen. Ver­ab­schiedet werden soll die Ände­rung nach Redak­ti­ons­schluss dieser Aus­gabe. Danach sehen die Sach­be­zugs­werte wie folgt aus: Steu­er­freier

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  • Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025

    Das Bun­des­ka­bi­nett hat den Gesetz­ent­wurf des Steu­er­än­de­rungs­ge­setzes 2025 ver­ab­schiedet, Bun­destag und Bun­desrat sollen bis zur par­la­men­ta­ri­schen Win­ter­pause im Dezember zustimmen, damit die beab­sich­tigen Ände­rungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können. Fol­gende wich­tige Ände­rungen sind im Ent­wurf vor­ge­sehen: Die Ent­fer­nungs­pau­schale im Rahmen des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs bei den Ein­künften aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit soll auf 0,38 €/​km ein­heit­lich ange­hoben

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  • Die Aktiv­rente

    Die soge­nannte „Aktiv­rente“ soll als eines von meh­reren Instru­menten dem Fach­kräf­te­mangel ent­ge­gen­wirken. Es soll Unter­nehmen die Mög­lich­keit eröffnen, ihre lang­jäh­rigen Mit­ar­beiter noch über den Ein­tritt in die Alters­rente hinaus beschäf­tigen zu können, wenn die betrof­fenen Arbeit­nehmer dies möchten. Dem Ver­nehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Refe­ren­ten­ent­wurf bis zum 10.10.2025 zur Mög­lich­keit der Stel­lung­nahme

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  • Ent­gelt­trans­pa­renz ab 2026

    Bis 7.6.2026 muss die EU-Richt­linie zur Ent­gelt­trans­pa­renz in natio­nales Recht umge­setzt sein und an das seit 2017 gel­tende Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz ange­passt werden. Ziele sind die Ver­hin­de­rung geschlechts­spe­zi­fi­scher Lohn­dis­kri­mi­nie­rung und die För­de­rung der Gehalts­trans­pa­renz. Das bis­he­rige Gesetz betrifft Unter­nehmen ab 200 Beschäf­tigten, ab 500 Beschäf­tigten besteht eine Mel­de­pflicht zur Ent­gelt­gleich­heit. Geschlechts­spe­zi­fi­sche Gehalts­dif­fe­renzen sollen behoben und Gehalts­struk­turen ana­ly­siert

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  • Steu­er­frei­heit bei Rück­ab­wick­lung einer Anteils­über­eig­nung

    Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte dar­über zu ent­scheiden, ob die Rück­ab­wick­lung einer Anteils­über­tra­gung von GmbH-Anteilen unter Ehe­leuten rück­wir­kend die Steu­er­pflicht des ursprüng­lich steu­er­pflich­tigen Über­tra­gungs­vor­gangs ent­fallen lässt. Ein zusammen zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagtes Ehe­paar ver­ein­barte abwei­chend vom gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft mit nota­ri­ellem Ver­trag den Güter­stand der Güter­tren­nung. Der Ehe­mann war an einer GmbH betei­ligt. Zum Aus­gleich des

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  • BFH: Zugangs­ver­mu­tung infrage gestellt

    Der BFH hatte über einen Fall zu ent­scheiden, bei wel­chem der Rechts­be­helf einen Tag zu spät ein­ge­legt wurde. Die Klä­gerin hatte den Steu­er­be­scheid per Brief erhalten. Sie war beruf­lich län­gere Zeit abwe­send. Der Brief­kasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steu­er­be­scheid, gegen den dann ver­spätet Ein­spruch ein­ge­legt wurde, zuge­gangen. An wel­chem Tag

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  • Digi­taler Daten­aus­tausch startet 2026

    Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digi­tale Daten­aus­tausch zwi­schen den Pri­vaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungen einer­seits und dem Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohn­ab­rech­nungs­system ande­rer­seits. Die digi­tale Über­mitt­lung soll das bisher papier­ba­sierte Ver­fahren ersetzen, manu­elle Nach­mel­dungen sind dann nicht mehr zulässig. Das bedeutet, dass Arbeit­neh­mern Nach­teile ent­stehen, wenn der Daten­aus­tausch nicht kor­rekt durch­ge­führt wird, sowohl beim

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  • Daten­aus­tausch über Finanz­konten in Steu­er­sa­chen

    Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder ver­öf­fent­licht, mit denen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land einen Aus­tausch der Finanz­kon­ten­daten per auto­ma­ti­schem Daten­aus­tausch zum 30.9.2025 vor­nimmt. Basis sind die Daten, die Finanz­in­sti­tute zum 31.7.2025 an das Bun­des­zen­tralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu über­mit­teln haben. Über­mit­telt werden Infor­ma­tionen über

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  • Ände­rung der Auf­be­wah­rungs­fristen für einige Wirt­schafts­zweige geplant

    In der Ver­gan­gen­heit gab es für Unter­nehmen im Wesent­li­chen zwei Auf­be­wah­rungs­fristen. Für wich­tige Unter­lagen wie z. B. Bilanzen, Inven­tare, Steu­er­erklä­rungen galt eine 10-jäh­rige Auf­be­wah­rungs­frist. Für z. B. Geschäfts­briefe, Lohn­un­ter­lagen und ähn­liche Unter­lagen galt eine 6‑jährige Auf­be­wah­rungs­frist. Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz zusätz­lich eine 8‑jährige Auf­be­wah­rungs­frist ein­ge­führt, und zwar für Belege wie Rech­nungen

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