Kategorie: Arbeitnehmer

  • Deutsch­kurse für Flücht­linge sind i. d. R. lohn­steu­er­frei

    Beruf­liche Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­leis­tungen des Arbeit­ge­bers führen nicht zu (steu­er­pflich­tigem) Arbeits­lohn, wenn diese Bil­dungs­maß­nahmen im ganz über­wie­genden betrieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers durch­ge­führt werden. Bei Flücht­lingen und anderen Arbeit­neh­mern, deren Mut­ter­sprache nicht Deutsch ist, sind Bil­dungs­maß­nahmen zum Erwerb oder zur Ver­bes­se­rung der deut­schen Sprache dem ganz über­wie­genden betrieb­li­chen Inter­esse des Arbeit­ge­bers zuzu­ordnen, wenn der Arbeit­geber die

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  • Steu­er­um­ge­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz – Neu­re­ge­lungen auch bei der Steu­er­klas­sen­wahl und dem Kin­der­geld

    Am 2.6.2017 pas­sierte das soge­nannte Steu­er­um­ge­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz (StUmgBG) den Bun­desrat. Es ent­hält eine Viel­zahl an steu­er­li­chen Anpas­sungen und Ände­rungen quer durch die Steu­er­ge­setze. Vor­ran­giges Ziel des Gesetzes ist es, die Mög­lich­keiten einer Steu­er­um­ge­hung mit­tels sog. „Brief­kas­ten­firmen” zu erschweren. Durch erhöhte Trans­pa­renz, ver­bunden mit erwei­terten Mit­wir­kungs­pflichten, sowohl durch die Steu­er­pflich­tigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neuer

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  • Geld­wä­sche­be­kämp­fung wird inten­si­viert

    Durch das Gesetz zur Umset­zung der vierten EU-Geld­wä­sche­richt­linie, zur Aus­füh­rung der EU-Geld­trans­fer­ver­ord­nung und zur Neu­or­ga­ni­sa­tion der Zen­tral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen müssen die geld­wä­sche­recht­lich Ver­pflich­teten stren­gere Vor­gaben, etwa bei grenz­über­schrei­tenden Kor­re­spon­denz­be­zie­hungen, beachten. Kern des Gesetzes – dem der Bun­desrat am 2.6.2017 zustimmte – ist die Ein­rich­tung einer Zen­tral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen. Die Zen­tral­stelle nimmt geld­wä­sche­recht­liche Mel­dungen ent­gegen, ana­ly­siert

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  • Feri­en­jobs als „kurz­fris­tige” Mini­jobs

    „Kurz­fris­tige Mini­jobs” sind begehrt bei Arbeit­neh­mern, ins­be­son­dere auch bei Feri­en­job­bern und deren Arbeit­ge­bern. Sie sind nicht – wie die regu­lären Mini­jobs – auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Ver­dienst kommt es bei einem kurz­fris­tigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs- und bei­trags­frei. Arbeit­geber und Aus­hilfen zahlen

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