Kategorie: Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

  • Leis­tungs­ver­bes­se­rung in der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung

    Die Reform der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung erfolgt in meh­reren Schritten. Zum 1.7.2023 wurde bereits der Bei­trag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung ange­hoben, zum Januar 2024 gibt es Leis­tungs­ver­bes­se­rungen und zum 1.1.2025 werden sämt­liche Leis­tungs­be­träge noch­mals ange­hoben. Hier einmal die wich­tigsten Punkte der Leis­tungs­ver­bes­se­rungen zum 1.1.2024:• Erhö­hung des Pfle­ge­gelds und der ambu­lanten Sach­leis­tungs­be­träge um jeweils 5 %. • Das Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld

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  • Hin­weis auf Energie­effizienz­klassen und Spek­trum der Effi­zi­enz­klassen

    In seinem Beschluss v. 5.10.2023 stellt der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Lie­fe­ranten und Händler eines Pro­dukts in ihrer visuell wahr­nehm­baren Wer­bung oder in ihrem tech­ni­schem Wer­be­ma­te­rial auf die Energie­effizienz­klasse dieses Pro­dukts und das Spek­trum der auf dem Eti­kett der betref­fenden Pro­dukt­gruppe ver­füg­baren Effi­zi­enz­klassen hin­weisen müssen. So können laut EuGH in der Wer­bung die

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  • Voll­zeit- bzw. Teil­zeit­be­schäf­tigte – Schwel­len­wert für zusätz­liche Ver­gü­tung

    Das mit dem Rechts­streit zwi­schen einem Piloten und einem Luft­fahrt­un­ter­nehmen befasste deut­sche Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen an den Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Es wollte wissen, ob eine natio­nale Rege­lung, nach der ein Teil­zeit­be­schäf­tigter die gleiche Zahl Arbeits­stunden wie ein Voll­zeit­be­schäf­tigter leisten muss, um eine zusätz­liche Ver­gü­tung zu erhalten, eine Dis­kri­mi­nie­rung dar­stellt, die nach dem Uni­ons­recht

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  • Kein Anspruch auf güns­tige Schicht­zeiten wegen Kin­der­be­treuung

    In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern ent­schie­denen Fall arbei­tete eine Mit­ar­bei­terin 40 Stunden die Woche. Arbeits­ver­trag­lich war sie zur Leis­tung von Sonntags‑, Fei­er­tags- und Mehr­ar­beit ver­pflichtet. In dem Unter­nehmen galt ein 3‑Schicht-Modell. Nach der Geburt ihrer Zwil­linge reichte sie bei ihrem Arbeit­geber den Wunsch ein, ihre Arbeits­zeit auf 35 Stunden wöchent­lich zu begrenzen und aus­schließ­lich von

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  • Keine Ver­bind­lich­keit bei der For­mu­lie­rung „Vor­aus­sicht­li­cher Bau­be­ginn …“

    Nach der Ver­gabe- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tungen Teil B (VOB/​B) ist die Aus­füh­rung nach den ver­bind­li­chen Fristen (Ver­trags­fristen) zu beginnen, ange­messen zu för­dern und zu voll­enden. Bei einer For­mu­lie­rung „vor­aus­sicht­lich (Datum)“ fehlt es jedoch für die Annahme einer ver­bind­li­chen Ver­trags­frist an der erfor­der­li­chen Ein­deu­tig­keit. Ist für den Beginn der Aus­füh­rung keine Frist ver­ein­bart, so hat

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  • Mit­tei­lungs­pflicht bei Schwamm­be­fall

    Ein vor­sätz­li­ches Ver­schweigen von Tat­sa­chen kann als betrü­ge­ri­sches Ver­halten ange­sehen werden, sofern eine Ver­pflich­tung zur Offen­le­gung dieser Tat­sa­chen besteht. Eine Offen­le­gungs­pflicht tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn der andere Ver­trags­partner im Rahmen von Treu und Glauben sowie den gän­gigen gesell­schaft­li­chen Normen ver­nünf­ti­ger­weise mit einer Auf­klä­rung rechnen kann. Im All­ge­meinen liegt es in der Ver­ant­wor­tung

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  • Umgangs­kon­takt – Ver­stoß gegen form­lose Tele­fon­ver­ein­ba­rung

    In einem vom Kam­mer­ge­richt Berlin ent­schie­denen Fall hatte ein Vater gegen eine mit der Mutter des Kindes infor­melle Tele­fon­ver­ein­ba­rung ver­stoßen. Die Mutter stellte einen Ord­nungs­geld­an­trag, wel­chen das Amts­ge­richt zurück­wies. Die Richter des Kam­mer­ge­richts Berlin bestä­tigten diese Ent­schei­dung. Welche Formen des Umgangs­kon­takts von einer kon­kreten Umgangs­re­ge­lung aus­ge­schlossen sind, muss im Ein­zel­fall ent­schieden werden. Bei der Inter­pre­ta­tion

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  • Zwei Tes­ta­mente – Zeit­punkt der Erstel­lung ent­schei­dend

    Sofern zwei Tes­ta­mente exis­tieren und nicht fest­stellbar ist, wel­ches von beiden zuletzt ver­fasst wurde, werden sie als gleich­zeitig erstellt betrachtet. Das bedeutet, dass man nicht davon aus­gehen kann, dass das zuletzt erstellte Tes­ta­ment das frü­here auf­hebt, wie es das Bür­ger­liche Gesetz­buchs nor­ma­ler­weise vor­sieht, falls das neuere Tes­ta­ment dem älteren wider­spricht. Wenn zwei gleich­zeitig erstellte Tes­ta­mente

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  • Flug­an­nul­lie­rung – Recht auf zeit­lich fle­xible Umbu­chung

    Die Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung (Flug­gast­rech­teVO) räumt dem Flug­gast im Falle der Annul­lie­rung eines Fluges die Wahl ein zwi­schen einer voll­stän­digen Erstat­tung der Flug­schein­kosten oder einer ander­wei­tigen Beför­de­rung zum End­ziel unter ver­gleich­baren Rei­se­be­din­gungen zum frü­hest­mög­li­chen oder – vor­be­halt­lich ver­füg­barer Plätze – zu einem spä­teren Zeit­punkt. Einen Auf­schlag hierfür dürfen die Flug­ge­sell­schaften nicht ver­langen. In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH)

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  • Eigene Infor­ma­ti­ons­pflicht des Rei­senden über typi­sche Wet­ter­be­din­gungen

    Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hat mit einem Beschluss klar­ge­stellt, dass ein Rei­sender sich grund­sätz­lich selbst über all­ge­mein zugäng­liche Quellen über die kli­ma­ti­schen Bedin­gungen des Rei­se­ziels infor­mieren kann und muss. Den Rei­se­ver­an­stalter trifft keine Auf­klä­rungs­pflicht. In dem Fall aus der Praxis hatte eine Frau für sich und ihren Partner eine exklu­sive Ecuador-Pri­vat­rund­reise für Mitte

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  • Ver­kehrs­si­che­rung bei erkenn­baren Uneben­heiten im Außen­be­reich der Ter­rasse einer Gast­stätte

    Bei erkenn­baren Uneben­heiten im Außen­be­reich der Ter­rasse einer Gast­stätte han­delt sich nicht um eine Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht. Der Besu­cher einer im Außen­be­reich einer Gast­stätte lie­genden Ter­rasse, deren Belag einen rus­ti­kalen, medi­ter­ranen Ein­druck ver­mit­telt, kann nicht mit einer voll­ständig ebenen Fläche rechnen. Der Gast­wirt ist nicht ver­pflichtet, einen gänz­lich gefahr­freien Zustand der Ter­rasse her­zu­stellen. Gäste müssten

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  • Umkleide‑, Rei­ni­gungs- und Wege­zeiten als Arbeits­zeit

    Umkleide- und die Rei­ni­gungs­zeiten, aber auch die inner­be­trieb­li­chen Wege­zeiten sind als „Arbeits­zeit“ zu werten und daher zu ver­güten, wenn diese als „fremd­nützig“ zu bewerten sind. Sie also auf Anwei­sung und im Inter­esse des Arbeit­ge­bers erfolgen. Die gesetz­liche Ver­gü­tungs­pflicht des Arbeit­ge­bers knüpft an die Leis­tung wei­sungs­ge­bun­dener Arbeit an. Zur Arbeits­leis­tung zählt nicht nur die eigent­liche Tätig­keit,

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  • Kün­di­gung wegen pri­vatem Tanken – Ver­stoß gegen Dienst­wa­gen­richt­linie

    Die pri­vate Nut­zung einer Tank­karte ent­gegen den Rege­lungen einer Dienst­wa­gen­richt­linie kann eine außer­or­dent­liche Kün­di­gung ohne vor­he­rige Abmah­nung recht­fer­tigen. Dieser Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts v. 29.3.2023 lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Einem Ver­triebs­mit­ar­beiter wurde von seinem Arbeit­geber ein Dienst­wagen für Kun­den­be­suche zur Ver­fü­gung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Ent­spre­chend der Dienst­kar­ten­richt­linie trug der Arbeit­geber u.a.

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  • Stel­lung eines Nach­mie­ters – trotzdem kein Recht auf vor­zei­tige Miet­ver­trags­kün­di­gung

    Viele Miet­ver­träge beinhalten Kün­di­gungs­aus­schlüsse oder es han­delt sich bei dem Miet­ver­trag um einen Zeit­miet­ver­trag. Im Laufe des Miet­ver­hält­nisses können sich jedoch Gründe ergeben, warum ein Mieter vor­zeitig aus seiner Woh­nung aus­ziehen (z.B. Ver­än­de­rung der Lebens­um­stände) und die gesetz­liche Kün­di­gungs­frist oder eine ver­ein­barte Miet­zeit nicht ein­halten möchte. Auf die Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­fristen kann der Ver­mieter in

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  • Unter­ver­mie­tung einer Ein­zim­mer­woh­nung

    Ent­steht für den Mieter nach Abschluss des Miet­ver­trags ein berech­tigtes Inter­esse, einen Teil des Wohn­raums einem Dritten zum Gebrauch zu über­lassen (Unter­ver­mie­tung), so kann er von dem Ver­mieter die Erlaubnis hierzu ver­langen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wich­tiger Grund vor­liegt, der Wohn­raum über­mäßig belegt würde oder dem Ver­mieter die Über­las­sung

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  • Ver­gü­tung für Nut­zung gemein­samer Immo­bilie wäh­rend Tren­nung

    Leben die Ehe­gatten von­ein­ander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehe­gatte ver­langen, dass ihm der andere die Ehe­woh­nung oder einen Teil zur allei­nigen Benut­zung über­lässt, soweit dies auch unter Berück­sich­ti­gung der Belange des anderen Ehe­gatten not­wendig ist, um eine unan­ge­mes­sene Härte zu ver­meiden. Vom nut­zungs­be­rech­tigten Ehe­gatten kann der andere Ehe­gatte

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  • Kein Ver­lust der Tes­tier­fä­hig­keit bei Par­kin­son­er­kran­kung

    In einem vom Kam­mer­ge­richt Berlin am 9.5.2023 ent­schie­denen Fall ver­fasste ein Ehe­paar 1998 ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment. Sie setzten sich gegen­seitig als Allein­erben und eine Nichte der Ehe­frau als Schluss­erbin ein. 2015 erkrankte der Mann an Par­kinson und 2019 ver­starb die Ehe­frau. Auf der Rück­seite eines Aus­drucks des Spei­se­plans eines Cafés ver­fasste er 2020 ein eigen­hän­diges

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  • Kein Scha­dens­er­satz bei bloßem Ver­stoß gegen die DSGVO

    Nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) v. 4.5.2023 begründet der bloße Ver­stoß gegen die DSGVO keinen Scha­dens­er­satz­an­spruch. Der EuGH stellt als Erstes fest, dass der in der DSGVO vor­ge­se­hene Scha­dens­er­satz­an­spruch ein­deutig an drei kumu­la­tive Vor­aus­set­zungen geknüpft ist:•    einen Ver­stoß gegen die DSGVO,•    einen mate­ri­ellen oder imma­te­ri­ellen Schaden, der aus diesem Ver­stoß resul­tiert

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  • Kauf­preis­min­de­rung trotz Nach­bes­se­rung

    Der Käufer einer man­gel­haften Sache kann von dem Ver­käufer in Aus­übung seines Wahl­rechts (Besei­ti­gung des Man­gels oder Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache) auch dann Nach­bes­se­rung ver­langen, wenn fest­steht, dass der Mangel durch die Nach­bes­se­rung nicht voll­ständig besei­tigt werden kann („Aus­bes­se­rungs­an­spruch“). Ent­scheidet er sich für diese Vari­ante, kann er zusätz­lich den Kauf­preis in dem Umfang min­dern, in

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  • Kün­di­gung – Anrech­nung von Über­stunden auf Freizeit­ausgleichs­ansprüche

    Regeln die Par­teien in einem gericht­lich pro­to­kol­lierten Ver­gleich, der die Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nisses nach Aus­spruch einer Kün­di­gung zum Gegen­stand hat, dass der Arbeit­nehmer unwi­der­ruf­lich unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung sowie unter Anrech­nung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Frei­zeit­aus­gleichs­an­sprüche bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses frei­ge­stellt wird, werden in einem weiten Ver­ständnis des Begriffs „Freizeitausgleichs­ansprüche“ auch etwaige

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  • Been­di­gung einer Home-Office-Ver­ein­ba­rung

    Wäh­rend der Corona-Pan­demie haben viele Arbeit­nehmer und Arbeit­geber das Arbeiten im Home-Office oder mobiles Arbeiten ver­ein­bart. Der Haupt­un­ter­schied zwi­schen diesen beiden Vari­anten ist der sta­tio­näre Arbeits­platz. Im Home-Office gibt es einen festen Arbeits­platz außer­halb des Betriebs, wäh­rend bei der mobilen Arbeit die Arbeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist. In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm

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  • Frei­willig Ver­si­cherte – Ein­kommen beider Ehe­leute für Bei­trags­höhe maß­geb­lich

    Die Höhe der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge richtet sich nach den bei­trags­pflich­tigen Ein­nahmen. Bei einem frei­willig Ver­si­cherten ist dessen gesamte wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit zu berück­sich­tigen. Ist dessen Ehe­gatte oder Lebens­partner nicht Mit­glied einer gesetz­li­chen Kran­ken­kasse (GKV), so sind auch dessen Ein­nahmen bei der Bei­trags­be­rech­nung zu berück­sich­tigen. Dies gilt für alle frei­willig Ver­si­cherten, nicht nur für die haupt­be­ruf­lich selbst­ständig Tätigen.

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  • Höhere Min­dest­löhne für Beschäf­tigte in der Alten­pflege

    Die Pfle­ge­kom­mis­sion hat sich ein­stimmig auf höhere Min­dest­löhne für Beschäf­tigte in der Alten­pflege geei­nigt. Danach steigen die Min­dest­löhne ab dem 1.5.2024 in 2 Schritten. Die aktu­elle Pflege-Min­dest­lohn-Ver­ord­nung ist noch bis 31.1.2024 gültig und beinhaltet die Erhö­hung zum 1.12.2023. Pfle­ge­hilfs­kräfte  qua­li­fi­ziertePfle­ge­hilfs­kräfte(mind. 1‑jährige Aus­bil­dung) Pfle­ge­fach­kräfte ab 1.12.2023 14,15 € 15,25 € 18,25 € ab 1.5.2024 15,50 € 16,50

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