Autor: Steuerberater Bruns

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen. Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktualisiert die Finanzverwaltung die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung  von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. So dient in der Regel ein formloses Dokument (Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) als Nachweis, das Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufführt, um den Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben anerkennen zu lassen. Der Nachweis ist zudem vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben.  Ist der Nachweis über eine Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb – z. B. in einer Gaststätte oder einem Restaurant – zu erbringen, ist für die steuerliche Anerkennung die Rechnung über die Bewirtung einzureichen. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein sowie den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf dem Eigenbeleg sind darüber …

Berechnung Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltung

Der gesetzliche Arbeitslohn kann sich für den Arbeitnehmer ändern, wenn ihm einmalige Zuwendungen zuteil werden. Es kann sich dabei um geldwerte Vorteile handeln, Sachbezüge oder einen Firmenwagen. Der Arbeitgeber hat sämtliche Zuwendungen bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Am 29.4.2021 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil über die korrekte Berücksichtigung einer Betriebsveranstaltung. Ein Unternehmen plante eine Weihnachtsfeier, wofür die Arbeitnehmer sich anmelden mussten. Anhand der Zusagen wurde dafür entsprechend eingekauft. Einige der angemeldeten Teilnehmer sagten jedoch kurzfristig ab. Trotzdem berechnete das Unternehmen bei der Lohnsteueranmeldung die Höhe der Zuwendung anhand der angemeldeten Arbeitnehmer und nicht anhand der tatsächlich teilnehmenden. Das sahen das Finanzamt und später auch der BFH anders. Der Ansatz der Zuwendungen ist anteilig auf die Teilnehmer und deren Begleitperson zu berechnen. Bei dem Wertansatz sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unerheblich davon, ob die Arbeitnehmer dadurch einen Vorteil haben oder nicht. Anschließend sind diese Kosten gleichmäßig aufzuteilen.

Erschließungskosten bei Grunderwerbsteuerberechnung

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich die vereinbarte Gegenleistung für das Grundstück. Ob auch gezahlte Erschließungskosten zu der Gegenleistung gehören, wurde kürzlich durch das Finanzgericht Münster (FG) entschieden. Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Grundstück von einer Immobiliengesellschaft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Grundstück erschlossen übergeben werden muss. Die entsprechenden Erschließungskosten sind bereits im Kaufpreis erhalten. Als Veräußerer verpflichtete sich die Gesellschaft, sämtliche Maßnahmen zur Erschließung zu übernehmen. Nach der Veräußerung erhielt der Steuerpflichtige Grunderwerbsteuerbescheide, gegen die er sich wehrte. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch, es dürfte nur der Kaufpreis an sich berücksichtigt werden und nicht die Erschließungskosten. Das sah das FG jedoch anders. Die Erschließungskosten wurden zu Recht bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer miteinbezogen. Bei der Gegenleistung werden neben dem Kaufpreis auch alle anderen sonstigen übernommenen Leistungen berücksichtigt, wie in diesem Fall die Kosten für die durchgeführte Erschließung. Unerheblich ist dabei, dass sich die Gesellschaft zu den notwendigen Maßnahmen verpflichtet hat. Anmerkung: Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.

Auf anteiligen Veräußerungsgewinn auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt die Besteuerung

Entfällt der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung während der 10-jährigen Haltefrist auch auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer, ist dieser ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen.  Eine Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung innerhalb der Haltefrist. Für ein in der Wohnung liegendes häusliches Arbeitszimmer machte sie im Veräußerungsjahr Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die vom zuständigen Finanzamt (FA), wie bereits in den Jahren zuvor, mit dem Höchstbetrag anerkannt wurden. Das FA berücksichtigte im Veräußerungsjahr den Veräußerungsgewinn, der anteilig auf die Grundfläche des häuslichen Arbeitszimmers entfiel, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und besteuerte dies entsprechend. Das im Anschluss eingeschaltete Finanzgericht (FG) widersprach dem Vorgehen des FA und begründete dies damit, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Kriterien eines Wirtschaftsguts entspreche und so unter die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ falle. In einer Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte dieser die Argumentation des FG und kam in einem Urteil vom 1.3.2021 zu dem Schluss, dass das für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzte häusliche Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausgenommen ist. Ein häusliches Arbeitszimmer ermöglicht …

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Kindergartenbeiträgen mindern Sonderausgaben

Leistet ein Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen eines Angestellten, sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um den Betrag des Zuschusses zu kürzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 14.4.2021. Ein steuerpflichtiges Ehepaar entrichtete für die minderjährige Tochter einen Kindergartenbeitrag. Von einem Arbeitgeber erhielten sie dazu einen steuerfreien Kindergartenzuschuss. Das zuständige Finanzamt kürzte die geltend gemachten Sonderausgaben um diesen Zuschuss, wogegen das Ehepaar Einspruch einlegte. Das Finanzgericht bestätigte in einem späteren Verfahren das Handeln des Finanzamts. Auch der BFH stützte das Vorgehen des Finanzamts und begründete seine Entscheidung damit, dass Kinderbetreuungskosten zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, dies allerdings vorangegangene Aufwendungen voraussetzt. So argumentiert der BFH, dass nur Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastende Ausgaben als Sonderausgaben abziehen dürfen. Im beschriebenen Fall minderte der steuerfreie und zweckgebundene Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten die Belastung, die die Steuerpflichtigen zu tragen hatten. Die erfolgte Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen, ist daher als korrekt anzusehen und gilt gleichermaßen bei verheirateten und unverheirateten Elternteilen.

Keine Pauschalsteuer für zu Werbezwecken zugewendete Sachleistung?

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke an Geschäftsfreunde, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Die Pauschalierung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigen. In seiner Entscheidung vom 19.4.2021 gelangt das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu der Überzeugung, dass diese Regelung im Einkommensteuergesetz nicht alle Zuwendungen erfasst. Sie beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte darstellen. Die Regelung begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und setzt voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird.  Die im entschiedenen Fall von einer Sparkasse gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers sind jedoch nicht durch die Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ veranlasst. Die steuerpflichtige Sparkasse hat im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen.  So sollte ihren Kundenberatern Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche. Beim Golfturnier …

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Die Hochwasserkatastrophe hat eine enorme Hilfs- und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung ausgelöst. Spenden wirken sich bis zu maximal 20 % der gesamten Einkünfte steuermindernd aus und reduzieren als Sonderausgaben die steuerliche Belastung. Dazu muss die Spende allerdings an eine gemeinnützige Organisation fließen.  Das Finanzamt erkennt auch Spenden an unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffene Städte und Gemeinden an. Für Spenden bis zu 300 € ist ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis ausreichend. Bei größeren Beträgen ist eine Spendenbestätigung erforderlich. Große Hilfsorganisationen senden diese Bestätigungen zumeist zu Beginn des auf die Spende folgenden Jahres zu.  Für Spenden in die vom Hochwasser betroffenen Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern ist derzeit eine Sonderregelung in Kraft. Bis zum 31.10.2021 gilt der vereinfachte Spendennachweis per Einzahlungsbeleg, Überweisungskopie oder Kontoauszug unabhängig von der Spendenhöhe.  Bitte beachten Sie: Die Sonderregelung gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto einer anerkannten Organisation fließen. Spendenbelege sollten gut aufgehoben werden.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

Mit dem sog. ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Steuererklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um 3 Monate verlängert. Ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.7.2021 erläutert mögliche Anwendungsfragen. Für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt die Verlängerung sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden (beratene Fälle), als auch für die Erklärungen, die Steuerpflichtige selbst erstellen (nicht beratene Fälle). Für beratene Fälle verlängert sich die Abgabefrist somit bis zum 31.5.2022. Bei nicht beratenen Fällen ermöglicht das neue Gesetz eine Verlängerung auf den Stichtag 1.11.2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2.11.2021), um die Steuer- und Feststellungserklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten Besonderheiten. Zudem bleiben Vor­abanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen von den Fristverlängerungen unberücksichtigt.

Verzugszins / Basiszins

Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punktezzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2016 = – 0,88 % 01.01.2016 – 30.06.2016 – 0,83 % 01.07.2015 – 31.12.2015 – 0,83 % 01.01.2015 – 30.06.2015 – 0,83 % 01.07.2014 – 31.12.2014 – 0,73 % 01.01.2014 – 30.06.2014 – 0,63 % 01.07.2013 – 31.12.2013 – 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100) 2021 110,1  Juli 109,1  Juni 108,7  Mai 108,2  April 107,5  März 107,0  Februar 106,3  Januar 2020 105,5  Dezember 105,0  November 105,9  Oktober 105,8  September 106,0  August Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreise

Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt

Die Hochwasserkatastrophe hat in den betroffenen Regionen auch zahlreiche Betriebe und Unternehmen schwer getroffen. Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollen Betroffene mehr Zeit bekommen, ihre finanziellen Verhältnisse zu klären. Eine mögliche Insolvenz kann durch öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien oder auf andere Weise abgewendet werden. Die Aussetzung der Antragspflicht soll rückwirkend ab dem 10.7. bis zum 31.10.2021 gelten.

Neuregelung der Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen

Am 25.6.2021 hat der Bundesrat dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften zugestimmt. Hier ein kurzer Überblick: Insolvenzsicherung über einen Reisesicherungsfonds: Die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen soll künftig über einen Reisesicherungsfonds erfolgen. Lediglich für kleine Unternehmen mit einem jährlichen Pauschalreiseumsatz von weniger als 10 Mio. € bleibt eine Absicherung außerhalb des Fonds, beispielsweise mittels einer Versicherung oder Bürgschaft, zulässig. Fondsvermögen: Das Fondsvermögen muss künftig die Insolvenz des umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines weiteren Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße abdecken. Es müssen jedoch immer mind. 15 % des Gesamtmarktes abgedeckt sein. Sicherheitsleistung: Der Reisesicherungsfonds kann als Voraussetzung für den Abschluss eines Absicherungsvertrags verlangen, dass der Reiseanbieter eine individuelle Sicherheitsleistung stellt. Diese kann in Form einer Versicherung oder Bankgarantie (jeweils zugunsten des Fonds) beigebracht werden. Aufsicht und Governance: Die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds wird zunächst das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übernehmen. Streichung der Haftungsbegrenzung: Die bisherige Möglichkeit der Kundengeldabsicherer, ihre Haftung auf 110 Mio. € zu begrenzen, wird gestrichen. Der Reisesicherungsfonds haftet für Insolvenzschäden …

Neue Gewährleistungsrechte und neue Rechte beim Kauf digitaler Produkte

Die Nutzung digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdienste ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Mit einem neuen Gesetz erhalten die Verbraucher nun umfassende Gewährleistungsrechte. Auch eine Update-Pflicht für die Unternehmen wird eingeführt. Das Gesetz gilt ab dem 1.1.2022. Hier einige Kernpunkte:  Verbraucher erhalten umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z. B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z. B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch z. B. für Musik-CDs, DVDs usw. Ferner erhalten sie unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen (z. B. das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung). Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von 2 Jahren vorgesehen. Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen sie anstatt einer Zahlung personenbezogene Daten zur Verfügung stellen („Bezahlen mit Daten“). Das Gewährleistungsrecht wird generell erweitert, indem die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, nicht nur – wie bisher – 6 Monate, sondern ein ganzes Jahr gilt. Anbietern von digitalen Produkten wird eine …

Kündigung von Online-Verträgen auch per Brief

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.4.2021 dürfen Unternehmen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Es ist unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Auch eine Entgeltklausel für die Nutzung des Postweges ist demnach unwirksam.

Androhung einer Krankschreibung rechtfertigt Kündigung

Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, dass er notfalls bereit ist, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Durch die Pflichtverletzung wird das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt, sodass in einer solchen Erklärung regelmäßig auch ohne vorausgehende Abmahnung ein die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund zur Kündigung liegt. Da der wichtige Grund zur Kündigung in der ausdrücklich oder konkludent erklärten Bereitschaft des Arbeitnehmers zu sehen ist, sich die begehrte Freistellung notfalls durch eine in Wahrheit nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeit zu verschaffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkrankt oder nicht.

COVID-19 – ggf. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Nachfolgend einmal aufgeführt die jeweiligen Voraussetzungen, ob die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten ist. Für die Meldung von Arbeitsunfällen bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger ist der Arbeitgeber verantwortlich. Handelt es sich dabei um besonders schwere oder gar tödliche Arbeits- oder Wegeunfälle, muss die Meldung sofort erfolgen. In anderen Fällen reicht sie, wenn der erkrankte Arbeitnehmer nach mindestens 3 Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig ist. Alle Ärzte (auch Betriebsärzte) haben bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Mitteilungspflicht. Dies gilt sowohl für ambulant als auch für stationär tätige Ärzte.  Covid-19 als Berufskrankheit Die betroffene Person war in einem privilegierten Tätigkeitsbereich, insbesondere dem Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig, hatte Kontakt zu Corona-infizierten Personen, Bei der betroffenen Person besteht oder bestand ein echtes Krankheitsbild, z. B. mit Fieber, Husten, Geschmacks- und/oder Geruchsverlust. war ein durchgeführter SARS-CoV-2-Test positiv. Covid-19 als Arbeitsunfall Für alle übrigen Versicherten, die nicht in einem der o. g. privilegierten Tätigkeitsbereiche beschäftigt sind, gelten die folgenden Voraussetzungen: intensiver und …

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil vom 28.5.2021 einen Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 € verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nicht nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der Landkreis ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Schenkung von den Schwiegereltern bei einer Scheidung

Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das „Geschenk“ behalten? In einem solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 14.10.2020 zu entscheiden: Eine Frau hatte ihrer Tochter und deren Mann 2013 eine Eigentumswohnung geschenkt. Die Beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung der Eheleute. Die Mutter verlangte nun vom Schwiegersohn 37.600 € und argumentierte, es läge ein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor. Der Grund für die Schenkung war die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben wird, hat sich nicht erfüllt. Sie könnte daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden hat − herausverlangen. Nach Auffassung der OLG-Richter liegt hier kein sog. „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor und der ehemalige Schwiegersohn schuldete daher keine Rückzahlung. Es hatte sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal ist, …

Wohl des Kindes bei Umgangsregelung maßgeblich

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gericht kann hierbei über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. So gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die – unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern – dem Kindeswohl am besten entspricht. So zielt das Wechselmodell nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7.6.2021 nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) entschieden dazu am 6.7.2021, dass ein funktionierendes Umgangsmodell nicht zu Gunsten eines Wechselmodells abzuändern ist. Die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und weiter gewünschten Umgangsregelung gegen ihren Willen widerspricht ihrem Wohl. Das OLG wies deshalb die Beschwerde eines Kindesvaters, der sich die Anordnung des Wechselmodells …

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Unter einem sog. „Sachbezug” versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 44 € (ab 1.1.2022 bis 50 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn. Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geändert wurde, in seinem Schreiben vom 13.4.2021 umfangreich Stellung. Danach ist durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören” nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geldersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechende Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem …

Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Wird eine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen für alle offenen Veranlagungszeiträume auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt. Beim Betreiben einer Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt hingegen eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass die kleinen Energieerzeugungsanlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind. Ein häusliches Arbeitszimmer oder Räume, die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden (Einnahmen bis 520 € im Veranlagungszeitraum), sind bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, nicht relevant. Bitte …

TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können – unter weiteren Voraussetzungen (so dürfen z. B. die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je m2 Wohnfläche betragen) – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren (also 4 Jahre lang) neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt. Bitte beachten Sie! Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! Ob die (neue) Bundesregierung eine Verlängerung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.